Norm
StPO §68 Abs2Rechtssatz
Ausschluß nach § 68 Abs 2 StPO auch dann, wenn die Tätigkeit als Untersuchungsrichter nur vertretungsweise und zeitweise stattgefunden hat.Ausschluß nach Paragraph 68, Absatz 2, StPO auch dann, wenn die Tätigkeit als Untersuchungsrichter nur vertretungsweise und zeitweise stattgefunden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097309Dokumentnummer
JJR_19740606_OGH0002_0090OS00064_7400000_001