Norm
StPO §281 Z10 ARechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 10 StPO ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Beschwerdeführer die gesetzlichen Bestimmungen angibt, denen die Tat seiner Meinung nach zu unterstellen wäre.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 10, StPO ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Beschwerdeführer die gesetzlichen Bestimmungen angibt, denen die Tat seiner Meinung nach zu unterstellen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099950Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017