Norm
AnfO §12Rechtssatz
Beim Anfechtungsanspruch auf Duldung einer Exekution (zur Hereinbringung einer Geldforderung) besteht der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag. Es ist daher im Sinne des § 500 Z 2 ZPO zu bewerten.Beim Anfechtungsanspruch auf Duldung einer Exekution (zur Hereinbringung einer Geldforderung) besteht der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag. Es ist daher im Sinne des Paragraph 500, Ziffer 2, ZPO zu bewerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042300Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023