RS OGH 2015/3/12 5Ob131/74, 1Ob520/91, 1Ob28/00z, 5Ob3/10t, 9Ob14/10i, 10Ob55/11b, 9Ob43/13h, 7Ob228

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Veröffentlicht am 12.06.1974
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Rechtssatz

Der Streitgenossenzuschlag gebührt einer Partei nicht, wenn der auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenient von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird und der Parteienvertreter nicht auch mehreren Personen gegenüberstand. Wurde in einem solchen Fall die Revisionsbeantwortung statt nur in zweifacher in dreifacher Ausfertigung eingebracht, ist die Eingabengebühr für die dritte Ausfertigung nicht zuzusprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0036033

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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