RS OGH 1974/6/12 5Ob131/74, 1Ob520/91, 1Ob28/00z, 5Ob3/10t, 9Ob14/10i, 10Ob55/11b, 9Ob43/13h, 7Ob228

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Veröffentlicht am 12.06.1974
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Norm

RATG §15
ZPO §41 F1

Rechtssatz

Der Streitgenossenzuschlag gebührt einer Partei nicht, wenn der auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenient von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird und der Parteienvertreter nicht auch mehreren Personen gegenüberstand. Wurde in einem solchen Fall die Revisionsbeantwortung statt nur in zweifacher in dreifacher Ausfertigung eingebracht, ist die Eingabengebühr für die dritte Ausfertigung nicht zuzusprechen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 131/74
    Entscheidungstext OGH 12.06.1974 5 Ob 131/74
  • 1 Ob 520/91
    Entscheidungstext OGH 20.03.1991 1 Ob 520/91
    nur: Der Streitgenossenzuschlag gebührt einer Partei nicht, wenn der auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenient von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird und der Parteienvertreter nicht auch mehreren Personen gegenüberstand. (T1)
  • 1 Ob 28/00z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 28/00z
    nur T1
  • 5 Ob 3/10t
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 3/10t
    Vgl; Beisatz: Einer von mehreren beklagten Parteien gebührt ein Streitgenossenzuschlag nicht, wenn ihr Rechtsvertreter nur sie vertrat und ihr nur ein Kläger gegenüberstand. (T2)
  • 9 Ob 14/10i
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 14/10i
    nur T1
  • 10 Ob 55/11b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 55/11b
    Auch
  • 9 Ob 43/13h
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 Ob 43/13h
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 228/14a
    Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 228/14a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0036033

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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