Norm
UWG §28Rechtssatz
Auch der neu aufgetretene Mitbewerber darf nicht versuchen, durch Ausnützen der Spielsucht und des Bestrebens, einen von einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängigen Gewinn zu erlangen, den Kaufentschluß von Personen, an die sich die Werbung wendet, in unsachlicher Weise zu beeinflussen (Linzer Rundschau).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0079749Dokumentnummer
JJR_19740625_OGH0002_0040OB00325_7400000_002