Norm
ABGB §863 EIRechtssatz
Die Verkehrssicherheit fordert, daß Vereinbartes gelten muß und nicht das, was ein Beteiligter einseitig darüber zu schreiben befindet. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann durch Stillschweigen auf ein vom Vereinbarten abweichendes Schreiben eines der Vertragspartner, das schon begrifflich kein "Bestätigungsschreiben" mehr ist, eine Vertragsmodifikation eintreten ( vgl Bydlinski Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes, 194 ff, Wahle in Klang 2. Auflage IV 2 39 ff ). Bedeutsam könnte das Schweigen allenfalls auch dann werden, wenn der Briefempfänger erst durch sein Schweigen den Briefschreiber zu einem bestimmten Handeln veranlaßt ( vgl Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 79 ).Die Verkehrssicherheit fordert, daß Vereinbartes gelten muß und nicht das, was ein Beteiligter einseitig darüber zu schreiben befindet. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann durch Stillschweigen auf ein vom Vereinbarten abweichendes Schreiben eines der Vertragspartner, das schon begrifflich kein "Bestätigungsschreiben" mehr ist, eine Vertragsmodifikation eintreten ( vergleiche Bydlinski Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes, 194 ff, Wahle in Klang 2. Auflage römisch vier 2 39 ff ). Bedeutsam könnte das Schweigen allenfalls auch dann werden, wenn der Briefempfänger erst durch sein Schweigen den Briefschreiber zu einem bestimmten Handeln veranlaßt ( vergleiche Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 79 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014303Im RIS seit
26.06.1974Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024