TE OGH 1978/6/27 3Ob529/77

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Veröffentlicht am 27.06.1978
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Norm

ABGB §1295 Abs1
ABGB §1298 Abs1
ABGB §1299 Abs1
ABGB §1302 Abs1
ABGB §1313 Abs1
ABGB §1313a

Kopf

SZ 51/97

Spruch

Der Erfüllungsgehilfe haftet dem Gläubiger des Geschäftsherrn 1 nur, wenn sein Verhalten unabhängig vom Schuldverhältnis rechtswidrig ist, wobei das Verschulden der Geschädigte zu beweisen hat

OGH 27. Juni 1978, 3 Ob 529/77 (OLG Linz 1 R 154/76; KG Ried im Innkreis 1 Cg 23/76).

Text

Die Klägerin begehrte nach Klagsausdehnung zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 355 000 S samt Anhang und die Feststellung, daß ihr die Beklagte darüber hinaus für allen Aufwand Ersatz zu leisten habe, den sie auf Grund ihrer Bauführung anläßlich des Umbaues der Häuser Graz, Opernring 15 und Jakominiplatz 7 und 8 sowie des Neubaus der Häuser Graz, Opernring 13 und Jakominiplatz 9 an Dritte, insbesondere an das Dorotheum zu erbringen haben werde. Sie brachte hiezu vor, daß ihr das Dorotheum die Baumeisterarbeiten für den Umbau seiner Zweiganstalt Graz übertragen habe. Am 27. Mai 1968 habe sie die Beklagte mündlich mit der Herstellung einer Bohrpfahlfundamentierung beauftragt. Die Beklagte habe die Haftung für alle Schäden an den Nachbargebäuden übernommen. Außerdem sei mit der Beklagten vereinbart worden, daß deren Allgemeine Ausführungs- und Lieferungsbedingungen (im folgenden AAL genannt), die sittenwidrige Haftungsbeschränkungen enthielten, nicht anzuwenden seien. Die Beklagte habe im Schreiben vom 7. Juni 1968 versucht, von der mündlich getroffenen und mit dem Schreiben der Klägerin vom 29. Mai 1968 bestätigten Vereinbarung der Streitteile abzugehen. Eine Änderung der Vereinbarung habe die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 12. Juni 1968 abgelehnt. Die Beklagte habe dieses Schreiben nicht beantwortet und damit dessen Inhalt akzeptiert. Durch die arbeiten der Beklagten seien an den Häusern der Anrainer Dr. Karl N und Margarethe B Sprünge und Risse entstanden. Der Bauherr habe den Anrainern die durch die Beklagten verschuldeten Schäden ersetzt und die Klägerin auf Ersatz dieses Aufwandes in Anspruch genommen. Die Klägerin habe dem Bauherrn im Vergleichsweg bisher 355 000 S (300 000 S und 50 000 S) bezahlt. Die Beklagte hätte die Klägerin warnen müssen, daß mit der von ihr vorgeschlagenen Bohrmethode nicht erschütterungsfrei gearbeitet werden könne und Schäden an den Nachbarhäusern daher nicht auszuschließen seien. Sie wäre auch verpflichtet gewesen, sich über die Fundamente des Hauses Dris. N zu informieren. Die Klägerin habe der Beklagten schon vor dem 27. Mai 1968 mitgeteilt, daß dieses Haus ohne Fundamente sei. Die Beklagte hafte für den Schaden auf Grund der Garantiezusage sowie aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 57 500 S samt Anhang und wies das Mehrbegehren von 297 500 S samt Anhang sowie das Feststellungsbegehren ab.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien Folge, hob das angefochtene Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht.

Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen beider Parteien nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Zur Beurteilung der Frage, ob der geltend gemachte Anspruch der vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist von einem Jahr unterliegt, erscheint es erforderlich, sich mit der Natur des Ersatzanspruches der Klägerin auseinanderzusetzen.

Die von ihrem Vertragspartner, dem Dorotheum, zur Ersatzleistung herangezogene Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Beklagten, welcher als ihr Erfüllungsgehilfe den von ihr an den Nachbarhäusern ersetzten Schaden allein verschuldet haben soll, einen Rückersatzanspruch im Sinne des § 1313 Satz 2 ABGB geltend. Diese Bestimmung sagt zwar nicht ausdrücklich, nach welchen Grundsätzen und in welchem Ausmaß der Rückersatz geleistet werden soll; die Solidarhaftung des Geschäftsherrn (aus dem Vertrag gemäß § 1313a ABGB) und seines Erfüllungsgehilfen (ex delicto gemäß §§ 1295, 1299 ABGB) gegenüber dem geschädigten Dritten rechtfertigt aber im Sinne der einhelligen Lehre und Rechtsprechung zum letzten Halbsatz des § 1302 ABGB, welcher demjenigen von mehreren solidarisch haftenden Schädigern, der den Schaden ersetzt hat, ein Rückgriffsrecht gegen die übrigen vorbehält, die Anwendung der Vorschriften über die vertragliche Solidarschuld und damit insbesondere des § 896 Abs. 1 ABGB auch in diesem Sonderfall einer gesetzlichen Korrealität (SZ 26/18; SZ 39/25; SZ 44/48 = JBl. 1972, 91 u. v. a.; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht I, 239 f., II 273 f.; Wolff in Klang[2] VI, 89, 91). Die Rechtsnatur solcher Rückgriffsansprüche von Solidarschuldnern ist strittig; von der Rechtsprechung werden sie vielfach als Ansprüche besonderer Art analog § 1042 ABGB behandelt, was folgerichtig zur Annahme einer 30jährigen Verjährungsfrist führt. Soweit aber das für den Rückgriff maßgebende "besondere Verhältnis" (§ 896 Satz 1 ABGB) zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungsgehilfen, wie hier ein Werkvertragsverhältnis ist, der Gehilfe also durch die Schädigung des Dritten zugleich auch seine Verpflichtung gegenüber dem Besteller zu sachgemäßer und sorgfältiger Ausführung des Werkes verletzt hat, wird der Regreßanspruch des Bestellers als Schadenersatzanspruch aus dem Vertragsverhältnis qualifiziert. Das bedeutet aber, daß Ansprüche dieser Art gemäß § 1489 ABGB schon nach Ablauf von drei Jahren verjähren (vgl. EvBl. 1976/178). Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist ist jedoch zulässig (Klang[2] VI, 670). Was nun die Rückgriffsgrundsätze des § 896 ABGB betrifft, ist erste Voraussetzung, daß es sich um Mitschuldner zur ungeteilten Hand handelt, daß also eine solidarische Verpflichtung der Mitschuldner vorliegt. Diese Voraussetzung trifft auf den unmittelbaren Schädiger und den nach § 1313a ABGB Haftenden zu. Denn mangels Bestimmbarkeit der Verschuldens- und Verursachungsanteile der Mitschuldner (den nach § 1313a ABGB Verpflichteten treffen in der Regel ja weder Verschulden noch Verursachung) sind die beiden Mitschuldner, die nach den §§ 1299 und 1313a ABGB jeder für sich den ganzen Schaden zu ersetzen haben, solidarisch verpflichtet. Der § 1302 letzter Halbsatz ABGB behält demjenigen von mehreren solidarisch haftenden Schädigern den Rückersatz gegen die übrigen vor, der den Schaden "ersetzt hat"; in gleicher Weise knüpft § 896 Satz 1 ABGB das Rückgriffsrecht des Solidarschuldners an die Voraussetzung, daß er die "ganze Schuld aus dem Seinigen" abgetragenen hat. Nach dieser ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes entsteht daher der Rückersatzanspruch nach §§ 1302, 1313 ABGB in Verbindung mit § 896 ABGB nicht schon mit dem Schaden selbst oder mit der Geltendmachung des Anspruches durch den geschädigten Dritten, sondern erst dann, wenn und soweit der über den von ihm im Innenverhältnis endgültig zu tragende Anteil hinaus in Anspruch genommene Solidarschuldner dem Geschädigten tatsächlich Ersatz geleistet hat (SZ 18/148; SZ 42/172; SZ 43/15; EvBl. 1976/178 u. a.; Wolff in Klang[2] VI, 56; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 313, Ehrenzweig[2] II/1, 105).

Die einjährige Verjährungsfrist des Punktes II Z. 5 der AAL gilt für Ansprüche aus einer den Auftragnehmer treffenden Haftung. Grundsätzlich wären unter "Haftungsansprüchen" nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte auch Rückgriffsansprüche der vorbezeichneten Art zu verstehen. Dagegen, daß in den AAL auch solche Ansprüche gemeint sind, spricht allerdings, daß nach der erwähnten Bestimmung die Verjährung mit der Annahme, spätestens jedoch mit der Vollendung des Auftrages beginnen soll. Nun beginnt aber die Verjährungsfrist erst mit der objektiven Möglichkeit zu klagen (Klang[2] VI, 600 f. und die bei Kapfer, ABGB GMA[30], zu § 1478 unter Z. 7 angeführte Judikatur). Diese Möglichkeit besteht nicht vor Entstehung des Anspruches. Die erwähnte Bestimmung der AAL ist daher gemäß § 914 ABGB dahin auszulegen, daß sie sich nicht auf Rückersatzansprüche im Sinne des § 1313 Satz 2 ABGB bezieht. Die Verjährungsfrist beträgt, da es sich - wie bereits erwähnt - um einen Schadenersatzanspruch handelt, drei Jahre.

Jeder Vertrag enthält auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Nebenverpflichtung, alle Rechtsgüter des Gläubigers, mit welchen der Schuldner bei der Bewirkung der Hauptleistung in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden zu bewahren. Auch zugunsten Dritter sind derartige Schutzpflichten im Falle von Störungen aus Anlaß von Erfüllungshandlungen durch den Schuldner anzunehmen, wenn die Dritten bei objektiver Auslegung des Vertrages insofern begünstigt erscheinen, als ihr Kontakt mit der (vom Schuldner) zu erbringenden Leistung bei Vertragsabschluß voraussehbar war, weil sie der vertraglichen Leistung nahestehen und der Vertragspartner an ihnen ein eigenes sichtbares Interesse hat oder ihm hinsichtlich der Dritten selbst offensichtlich eine Sorgfaltspflicht zukommt (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 236; Bydlinski in JBl. 1960, 359 und 364; SZ 43/236, 46/121). Diese Schutzpflichten umfassen auch den Schutz von Sachen eines Dritten, deren Kontakt mit der Hauptleistung bei Vertragsabschluß voraussehbar war und an denen entweder die Hauptleistung selbstvorzunehmen ist oder an denen offensichtlich ein eigenes Interesse des Vertragspartners besteht (Bydlinski a. a. O., 364). Im vorliegenden Fall mußte die Beklagte auf Grund der Besprechungen mit der Klägerin darüber im Klaren sein, daß ihr Vertragspartner, die Klägerin, ein eigenes Interesse am Unterbleiben einer Beschädigung der Nachbarhäuser hatte. Der Werkvertrag über die Herstellung einer Bohrpfahlfundamentierung für die Klägerin enthält somit die Nebenverpflichtung der Beklagten, weder die Nachbarhäuser zu beschädigen noch ihrer Vertragspartnerin, der Klägerin, Schaden zuzufügen, wenn auch eine diesbezügliche Vereinbarung nicht ausdrücklich getroffen wurde. Ob eine solche Nebenverpflichtung besteht, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, so daß in einer abweichenden Beurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht eine Aktenwidrigkeit nicht gesehen werden, kann. Die Beklagte hatte es abgelehnt, eine Garantie für die Erschütterungsfreiheit ihrer Arbeiten und die Haftung für Schäden an zu übernehmen, d. h. die Haftung für solche Schäden ohne Rücksicht auf ihr und ihrer Leute Verschulden zu tragen. Dies bedeutet aber keinen Ausschluß der Haftung für schuldhafte Schadenszufügung. Zutreffend verweist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf, daß auf Grund der Besprechung der Streitteile eine Verpflichtung der Beklagten zur vorsichtigen Durchführung der Arbeiten außer Zweifel stand. Eine Verletzung dieser Vorsichtspflicht wäre als haftungsbegrundendes Verschulden anzusehen.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sind die mit der Bohrpfahlgrundung verbundenen Erschütterungen nicht bloß eine mögliche Ursache der Schäden am Haus der Dr. N, sondern es steht vielmehr fest, daß die von der Beklagten durchgeführten Arbeiten diese Schäden mitverursacht haben. Wenn der Sachverständige, Dipl.- Ing. R, von "Auslösung" spricht, so bedeutet dies letzten Endes nichts anderes, als daß die durch die Arbeiten der Beklagten hervorgerufenen Erschütterungen für den Schaden auch kausal waren. Die Frage, ob der Beweis des ersten Anscheins und bloßer Kausalitätsverdacht genügen, spielt deshalb hier überhaupt keine Rolle. Im übrigen läßt das Berufungsgericht bloßen "Kausalitätsverdacht" nur insoweit gelten, als die Beklagte auch für die von anderen verursachten Schäden kraft der Bestimmung des § 1302 ABGB zu haften hat, wenn sich die Kausalketten nicht trennen lassen. Schließlich ist die von der Rekurswerberin zu Unrecht als aktenwidrig bekämpfte Feststellung des Kausalzusammenhanges noch keine endgültige, da die dem Erstgericht aufgetragene Beiziehung eines weiteren Sachverständigen noch zu einer Änderung der Tatsachengrundlagen führen kann.

Der Ersatzanspruch nach § 1313 Satz 2 ABGB setzt, wie bereits dargelegt, Solidarhaftung des Geschäftsherrn und des Erfüllungsgehilfen voraus. Da der Gehilfe zum Gläubiger (Vertragspartner des Geschäftsherrn oder Dritter, dem gegenüber auch eine Schutzpflicht besteht) in keinem Schuldverhältnis steht, treffen ihn die Pflichten aus diesem Verhältnis nicht. Die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kann daher nicht aus der rechtlichen Verbindung zwischen Schuldner und Gläubiger abgeleitet werden. Deshalb kommt auch eine Haftung des Erfüllungsgehilfen (gegenüber dem Gläubiger des Geschäftsherrn) wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis nicht in Betracht. Der Erfüllungsgehilfe haftet vielmehr nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also deliktisch handelt (Koziol, Österr. Haftpflichtrecht II, 273 ff.; Wolff in Klang[2] VI, 89; 5 Ob 536/76). Das Verschulden hat bei Deliktshaftung der Geschädigte zu beweisen. Dies bedeutet, daß im vorliegenden Fall die Klägerin, die ihrem Vertragspartner den Schaden ersetzt hat, das Verschulden der Beklagten an der Beschädigung der Nachbarhäuser beweisen muß, wenn sie vom Beklagten Ersatz nach § 1313 Satz 2 ABGB begehrt. Die Bestimmung des § 1298 ABGB kommt nur im Innenverhältnis zur Anwendung.

Die Rechtswidrigkeit wurde vom Rekursgericht zutreffend bejaht. Eingriffe ins Eigentum sind grundsätzlich rechtswidrig. Für den vorliegenden Fall ergibt sich das schon aus der Bestimmung des § 364 ABGB, wobei es für die Frage der Rechtswidrigkeit ohne Belang ist, daß die Beklagte selbst auf Grund der erwähnten Bestimmung nicht in Anspruch genommen werden könnte. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die einem Dritten schuldhaften zugefügten Schäden ist überdies auch aus dem allgemeinen Gefährdungsgebot der §§ 1293 ff. ABGB und dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz abzuleiten, wonach derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat, um eine Schädigung Dritter nach Tunlichkeit abzuwenden. Dabei hat die Beklagte gemäß § 1299 ABGB die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse sowie den Fleiß zu vertreten, den ihr Beruf verlangt. Beizupflichten ist auch der Ansicht des Rekursgerichtes, daß ein Verschulden der Beklagten naheliegt, da sie sich selbst der Tatsache bewußt war, bei Durchführung der Fundamentierungsarbeiten vorsichtig vorgehen zu müssen, um Erschütterungen zu vermeiden. Eine abschließende Beurteilung der Verschuldensfrage ist dem OGH allerdings nicht möglich, weil der hiefür maßgebende Sachverhalt -wegen der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung noch nicht endgültig feststeht. Die grundsätzlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage der Verschuldenshaftung und Verletzung der Warnpflicht entsprechen der Rechtsprechung des Höchstgerichtes. Es kann jedoch der Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten den Mangel eines Fundamentes beim Hause des Dr. N mitzuteilen, nicht beigetreten werden, denn die Beklagte hat durch die Errichtung des Betonrostes die Erkennbarkeit dieses Mangels offenbar erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß der Rekurs der Beklagten, soweit es sich um die Begründung des angefochtenen Beschlusses handelt, im Sinne der vorstehenden Ausführungen teilweise berechtigt ist, wobei jedoch dieser Erfolg im Spruch der Entscheidung nicht zum Ausdruck kommen kann.

Anmerkung

Z51097

Schlagworte

Erfüllungsgehilfenhaftung, Erfüllungsgehilfenhaftung, Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0030OB00529.77.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19780627_OGH0002_0030OB00529_7700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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