RS OGH 2013/9/19 1Ob108/74, 4Ob65/89, 6Ob600/92, 1Ob5/95, 1Ob90/97k, 1Ob299/97w, 9ObA1/98g, 6Ob40/99

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Veröffentlicht am 26.06.1974
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 21 Abs 2 JN hat insbesondere den Zweck, Ablehnungsanträge auszuschalten, die offenbar in Verschleppungsabsicht gestellt oder erst vorgebracht werden, wenn sich aus dem Gang des Rechtsstreites ihre "taktische Zweckmäßigkeit" ergibt. Sie ist ganz allgemein dahin zu verstehen, daß Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen sind.Die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, JN hat insbesondere den Zweck, Ablehnungsanträge auszuschalten, die offenbar in Verschleppungsabsicht gestellt oder erst vorgebracht werden, wenn sich aus dem Gang des Rechtsstreites ihre "taktische Zweckmäßigkeit" ergibt. Sie ist ganz allgemein dahin zu verstehen, daß Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0045977

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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