RS OGH 1974/6/26 1Ob110/74, 8Ob70/75, 8Ob532/76, 1Ob805/76, 1Ob613/81, 5Ob576/82, 3Ob544/86, 1Ob650/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1974
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Norm

ABGB §156 Ca
ABGB §158 Abs1 idF FamErbRÄG 2004
ABGB §164 Abs1 Z3 litb idF FamErbRÄG 2004

Rechtssatz

Die Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, ist nicht schon anzunehmen, wenn dem Ehemann nur einzelne Verdachtsumstände zur Kenntnis gekommen sind; die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchst wahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können. Das Wissen um derartige Verdachtsgründe muss den Mann veranlassen, sich binnen Jahresfrist über die Erhebung der Anfechtungsklage schlüssig zu werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 110/74
    Entscheidungstext OGH 26.06.1974 1 Ob 110/74
  • 8 Ob 70/75
    Entscheidungstext OGH 09.04.1975 8 Ob 70/75
  • 8 Ob 532/76
    Entscheidungstext OGH 22.09.1976 8 Ob 532/76
    nur: Die Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, ist nicht schon anzunehmen, wenn dem Ehemann nur einzelne Verdachtsumstände zur Kenntnis gekommen sind; die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchst wahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können. (T1) Veröff: EFSlg 26689
  • 1 Ob 805/76
    Entscheidungstext OGH 19.01.1977 1 Ob 805/76
    nur T1; Veröff: EFSlg 29111
  • 1 Ob 613/81
    Entscheidungstext OGH 01.07.1981 1 Ob 613/81
    nur T1
  • 5 Ob 576/82
    Entscheidungstext OGH 18.05.1982 5 Ob 576/82
    nur T1
  • 3 Ob 544/86
    Entscheidungstext OGH 15.10.1986 3 Ob 544/86
  • 1 Ob 650/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 650/87
    nur T1
  • 1 Ob 619/88
    Entscheidungstext OGH 19.07.1988 1 Ob 619/88
    nur T1
  • 8 Ob 656/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 8 Ob 656/89
    nur T1; Beisatz: Dies kann aber dann nicht angenommen werden, wenn der Bestreitungskläger selbst in der Empfängniszeit mit seiner Gattin geschlechtlich verkehrte und nach Bekanntwerden auch anderweitigen geschlechtlichen Umganges seiner Gattin bloß Verdacht hegen konnte, nicht unbedingt er, sondern allenfalls auch ein anderer Mann käme als Erzeuger des Kindes in Betracht. (T2)
  • 4 Ob 595/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 595/89
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Nur die Kenntnis genügend beweiskräftiger, für die Unehelichkeit des Kindes sprechender Umstände setzt als die Bestreitungsfrist in Lauf. Als solche Umstände kommen beispielsweise der Reifegrad, erbbiologische und rassische Merkmale, Unmöglichkeit der Zeugung und dergleichen in Betracht. Wann dem Ehemann subjektive Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen sind, ist hingegen bedeutungslos. (T3) Veröff: RZ 1992/61 S 156 = ÖA 1990,51
  • 1 Ob 501/90
    Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 501/90
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T2; Veröff: RZ 1990/84 S 202
  • 6 Ob 501/90
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 6 Ob 501/90
  • 7 Ob 534/91
    Entscheidungstext OGH 18.04.1991 7 Ob 534/91
    nur: Die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchst wahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können. (T4); Beisatz: Eine absolute Gewissheit über die Unehelichkeit des Kindes ist für den Beginn des Laufes der Frist jedoch nicht erforderlich. (T5) Veröff: SZ 64/42 = EvBl 1991/132 S 594
  • 2 Ob 571/91
    Entscheidungstext OGH 27.11.1991 2 Ob 571/91
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 3 Ob 72/01m
    Entscheidungstext OGH 20.11.2001 3 Ob 72/01m
    nur T1
  • 3 Ob 313/05h
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 313/05h
    nur T1; Beisatz: Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. (T6); Beisatz: Ob bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit einer unehelichen Vaterschaft vorliegt, bildet - von im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage. (T7)
  • 5 Ob 196/08x
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 196/08x
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Auffassung des Rekursgerichts, weder die Kenntnis vom Mehrverkehr noch die sowohl von der Mutter als auch vom Antragsgegner geäußerten Zweifel an der Vaterschaft seien als einzelne Verdachtsumstände ausreichend, die zweijährige Frist des § 158 Abs 1 ABGB in Gang zu setzen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. (T8)
  • 2 Ob 182/08s
    Entscheidungstext OGH 04.09.2008 2 Ob 182/08s
    Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Es ist auf den Maßstab eines objektiv-verständig denkenden Mannes abzustellen. (T9)
  • 7 Ob 85/08p
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 85/08p
    Auch
  • 8 Ob 65/10g
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 65/10g
    Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses. (T10)
  • 5 Ob 174/11s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 5 Ob 174/11s
    Auch; nur T1; Beis auch wie T3
  • 1 Ob 7/12d
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 7/12d
    Auch; nur T1; Vgl auch Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 8 Ob 120/11x
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 Ob 120/11x
    nur T1; Beis wie T7
  • 5 Ob 237/12g
    Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 237/12g
    Auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 63/16g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 63/16g
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Das Wissen des Antragstellers um die bloße Bekanntschaft der Mutter mit anderen Männern oder die Kenntnis eines allein verbrachten Urlaubs ohne weitere Hinweise reichen nicht aus, den Lauf der Frist des § 153 Abs 1 ABGB auszulösen. (T11)
  • 6 Ob 208/16f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 208/16f
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Der bloße Umstand, dass ein Verkehr am ursprünglich angenommenen Datum nicht stattgefunden haben konnte, reicht nicht aus, dass die Nichtabstammung des Kindes als „höchst wahrscheinlich“ anzusehen gewesen wäre. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0048265

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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