TE OGH 1991/4/18 7Ob534/91

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Veröffentlicht am 18.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Emil ***** D*****, vertreten durch Dr.Peter Posch und Dr.Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei mj.Jürgen D*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Granner, Rechtsanwalt in Wels, und der der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin Renate D*****, vertreten durch Dr.Peter Banwinkler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 5 C 1032/86 des Bezirksgerichtes Wels, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 5.November 1990, GZ R 945/90-48, womit infolge der Berufungen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 10.Mai 1990, GZ 1 C 27/89-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin die mit je S 3.264 (darin enthalten je S 544 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 9.4.1978 geborene Beklagte entstammt der am 20.5.1972 zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin geschlossenen, mittlerweile am 25.6.1985 im Einvernehmen geschiedenen Ehe.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 8.10.1987, 5 C 1032/86-24, wurde die vom Kläger am 18.6.1986 mit der Behauptung, er habe erst durch die Einholung eines Blutbildes im Mai 1986 Kenntnis erlangt, von der Vaterschaft zum Beklagten ausgeschlossen zu sein, eingebrachte Ehelichkeitsbestreitungsklage wegen Versäumung der einjährigen Ausschlußfrist des § 156 ABGB abgewiesen. Darin wurden folgende Feststellungen getroffen:

Innerhalb der kritischen Zeit vor der Geburt des Beklagten hatte die Nebenintervenientin viele Male mit dem Kläger, einmal jedoch auch mit einem anderen, ihr nur flüchtig bekannten Mann geschlechtlich verkehrt. Als sie den Beklagten gebar, hatte sie selber geglaubt, daß er vom Kläger abstamme.

Anläßlich der Geburt des Beklagten war im Labor der Landes-Frauen-Klinik Wels die Blutprobe der Nebenintervenientin mit "B-Rhesusfaktor positiv" festgestellt worden. Die nach der Geburt beim Beklagten vorgenommene Blutprobe ergab den Befund "A-Rhesusfaktor positiv". Etwa zwei Tage nach der Geburt des Beklagten erfuhr der Kläger diesen Blutbefund. Da der Kläger seine eigene Blutgruppe "0" seit 1970 wußte, war ihm als Arzt sofort klar, daß er bei Richtigkeit des Blutbefundes nicht der Vater des Beklagten sein könne. Aus diesem Grund bat er den ihm bekannten Geburtshelfer Dr.N*****, die Blutuntersuchung beim Kind persönlich noch einmal vorzunehmen. Dr.N***** gelangte bei der neuerlichen Blutuntersuchung zum selben Ergebnis.

Kurz danach begab sich der Beklagte mit Dr.N***** zur Nebenintervenientin und erklärte ihr, daß mit den Blutgruppen etwas nicht stimmen könne, er müsse diese im Labor noch einmal nachprüfen lassen, denn nach der Blutgruppenuntersuchung könne er nicht der Vater des Kindes sein. Nachdem sich Dr.N*****, dem diese Gesprächswendung peinlich war, verabschiedet hatte, gestand die Nebenintervenientin dem Kläger ihren Seitensprung. Der Kläger zeigte sich bestürzt und erklärte, daß er sich die Sache erst durch den Kopf gehen lassen müsse und zunächst ins Gebirge fahre, um wieder klar zu sehen. Die Nebenintervenientin sagte, daß sie bereit sei, sich scheiden zu lassen, wenn der Kläger die Situation nicht ertragen könne.

Zwei oder drei Tage später verzieh der Kläger der Nebenintervenientin und erklärte, an der Situation nicht ganz schuldlos zu sein, weil er die Nebenintervenientin viel allein gelassen habe. Daß der Beklagte nicht vom Kläger stammen könne, solle ein Geheimnis zwischen den Gatten bleiben.

In der Folge baute der Kläger eine Vater-Kind gleiche Beziehung zum Beklagten auf und behandelte den Beklagten wie seinen eigenen Sohn.

Am 27.5.1986 ließ der Kläger vom Beklagten ein Blutbild machen. Diese Untersuchung ergab neuerlich, daß der Beklagte die Blutgruppe "A 1-Rhesusfaktor positiv" hat.

Das Kreisgericht Wels bestätigte dieses Urteil, übernahm die Feststellungen des Bezirksgerichtes Wels und billigte auch dessen Rechtsansicht.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Mit der vorliegenden, am 3.3.1989 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Wiederaufnahme des Ehelichkeitsbestreitungsprozesses. Nach Zustellung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes habe der Sachverständige Univ.Prof. Dr.Werner L***** in einem am 9.2.1989 übermittelten Gutachten festgestellt, daß der Kläger kurz nach der Geburt des Beklagten zwar konkrete und weitgehend objektive Zweifel an seiner Vaterschaft hatte, diese aber abgeschoben und verdrängt habe, weil ihm damals die Auflösung der Ehe und der Verlust der Familie unerträglich erschienen sei; der Kläger habe sich damals gerne von der Nebenintervenientin besänftigen lassen. Der Kläger habe als von der Verdrängung Betroffene niemals selbst auf die Idee kommen können, daß eine Verdrängung die Ursache für sein Untätigbleiben in bezug auf die Ehelichkeitsbestreitungsklage durch einen so langen Zeitraum hätte sein können. Somit sei er ohne Verschulden nicht in der Lage gewesen, bisher das Beweismittel eines psychiatrischen Gutachtens über den Verdrängungsmechanismus zu benützen. Erst als sich die Verdrängung - für den Kläger unerkennbar - gelöst habe, sei er in der Lage gewesen, die Bestreitungsklage einzubringen.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Wiederaufnahme und hob die im Vorprozeß ergangenen Urteile auf. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Der Kläger konnte - nach der Geburt des Beklagten im ersten Jahr nach der Kenntnisnahme der Blutgruppenbestimmung - keinen Entschluß zur Einbringung der Bestreitungsklage fassen, weil er geistig erkrankt war; sein ungewöhnlich massiver Kinderwunsch und zugleich die Enttäuschung anläßlich der Geburt des vermeintlichen Sohnes, verbunden mit dem starken Wunsch, die Ehe mit der Nebenintervenientin aufrechtzuerhalten, haben eine Verdrängungsneurose von Krankheitsqualität ausgelöst, die ihn außerstande setzte, in den nächsten Jahren einen Entschluß zu einer Klageführung zu fassen. Vielmehr verdrängte der Kläger sein Wissen über alle Umstände, die gegen seine Vaterschaft sprachen und flüchtete sich in eine ungewöhnlich intensive "Vater-Sohn-Beziehung". Diese Verdrängungsneurose klang erst in den Folgejahren (1983 - 1986) allmählich ab, wobei es unmöglich ist, auch nur halbwegs datumsmäßig festzustellen, ab wann sie so weit überwunden war, daß der Kläger wieder seinem Wissen um den Ausschluß von der Vaterschaft gemäß handeln konnte.

In rechtlicher Hinsicht nahm das Erstgericht an, daß die Frist für die Einbringung der Ehelichkeitsbestreitungsklage wegen der krankhaften Störungen des Klägers gehemmt gewesen sei. Der Kläger habe diese Störung im Vorprozeß noch nicht geltend machen können, weil er davon erst nach Abschluß dieses Verfahrens erfahren habe.

Das Berufungsgericht wies die Wiederaufnahmeklage ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Gegen das - den Feststellungen zugrundeliegende - Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen bestünden erhebliche Bedenken, doch sei im vorliegenden Verfahren eine weitere Begutachtung nicht erforderlich, weil das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund bilde. Die darin diagnostizierte Erlebnisverarbeitung könnte aus rechtlichen Gründen zu keiner anderen Entscheidung im Vorprozeß führen. Der Kläger habe sich nach der Geburt des Beklagten in keiner Weise krank oder behindert gefühlt und habe - wie bisher - seinen Beruf als Gynäkologe erfolgreich ausgeübt. Weder sei eine Behandlung erforderlich, noch sei er daran gehindert gewesen, seinen Hobbies nachzugehen. Eine ausschließlich einem psychiatrischen Sachverständigen zugängliche, im Alltagsleben in keiner Weise in Erscheinung tretende und vom Betroffenen auch nicht wahrgenommene oder als Beeinträchtigung empfundene angebliche neurotische Erlebnisverarbeitung über einen Zeitraum von rund acht Jahren könne keinen Einfluß auf den Ablauf der durch § 156 ABGB festgelegten Ausschlußfrist haben. Diese Frist beginne bereits, wenn dem Ehemann Umstände von so großer Beweiskraft bekannt werden, daß er die Unehelichkeit des Kindes als höchstwahrscheinlich ansehen muß und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozeß nachkommen zu können. Entscheidend seien daher nicht die subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Mannes, sondern die eines vernünftigen, an der Aufklärung familienrechtlicher Verhältnisse interessierten Durchschnittsmannes. Persönliche Verhältnisse seien nur im Rahmen des § 157 ABGB zu berücksichtigen. Daß aber die Voraussetzungen für eine Sachwalterbestellung vorgelegen seien, habe der Kläger selbst nicht behauptet. Die Frist zur Einbringung der Bestreitungsklage sei aber auch nicht im Sinne des § 156 Abs 3 ABGB gehemmt worden, weil eine - unter Umständen auch jahrelang andauernde - Verdrängungsneurose im Interesse der durch die Ausschließungsfrist angestrebten Rechtssicherheit nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis qualifiziert werden könne. Verdrängungsneurosen beseitigten aber auch nicht das positive Wissen um die "verdrängten Erlebnisse"; vielmehr sei anzunehmen, daß diese immer wieder in das Bewußtsein zurückkehren und nicht dauernd im Unterbewußtsein schlummern. Die langanhaltende Selbsttäuschung eines Mannes, der in Kenntnis der Tatsache, daß er nach vorliegenden Blutbefunden nicht der Vater des in der Ehe geborenen Kindes sein kann, dieses als sein eigenes Kind erlebte und eine entsprechend gute Vater-Kind-Beziehung aufbaute, könne nicht als unvorhergesehenes bzw unabwendbares Ereignis im Sinne des § 156 Abs 3 ABGB angesehen werden. Damit fehle dem geltend gemachten Klagegrund die abstrakte Eignung, eine für ihn günstigere Entscheidung des Hauptprozesses herbeizuführen.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 530 Abs 7 ZPO setzt voraus, daß die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung in früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Selbst wenn jedoch beim Kläger ein krankhafter Verdrängungsmechanismus am Werk gewesen sein sollte, wäre damit noch nicht die konkrete Möglichkeit, im Vorprozeß eine günstigere Entscheidung herbeizuführen, verbunden:

Gemäß § 156 ABGB kann der Ehemann der Mutter die Ehelichkeit des Kindes binnen Jahresfrist bestreiten; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen; sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Nach der Rechtsprechung (EFSlg 43.300, 51.241 uva) beginnt die Frist jedenfalls dann zu laufen, wenn dem Ehemann Umstände von so großer Beweiskraft bekannt werden, daß er die Unehelichkeit als höchstwahrscheinlich ansehen muß und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozeß nachkommen zu können. Eine absolute Gewißheit über die Unehelichkeit des Kindes ist für den Beginn des Laufes der Frist jedoch nicht erforderlich.

Gemäß § 156 Abs 3 ABGB wird die dem Ehemann für die Bestreitung der Ehelichkeit eines Kindes zustehende Ausschlußfrist von einem Jahr gehemmt, so lange der Mann innerhalb der letzten sechs Monate der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Bestreitung gehindert ist.

Der Kläger hat im vorliegenden Fall gar nicht behauptet, daß er seine - berechtigten - Zweifel an der Vaterschaft schlagartig vergessen hätte; er war daher zunächst nicht in einem Zustand krankhaften Vergessens und hat nicht etwa deshalb zunächst keine Bestreitungsklage eingebracht. Er hat vielmehr - nach Überlegung - den Entschluß gefaßt, den Beklagten trotz der ihm bekannt gewordenen, massive Zweifel an seiner Vaterschaft begründenden Umstände wie einen eigenen Sohn anzunehmen. Das Unterlassen der Einbringung der Bestreitungsklage beruhte daher zunächst auf seinem freien Willensentschluß und in einem Zeitpunkt, in dem die Bestreitungsfrist bereits in Gang gesetzt war. Daß sich der Kläger in der Folgezeit die ihm bekannt gewordenen Tatsachen nicht ständig vor Augen führen wollte und sie demnach "verdrängte", ist eine gewöhnliche Folge eines solchen Entschlusses. Diese Verdrängung beeinträchtigte den Kläger auch nicht, sein Leben wie bisher weiterzuführen. Selbst wenn die Verdrängung dieser Tatsachen (später) Krankheitswert erlangt hätte, könnte sie - als den freien Entschluß des Klägers, den Beklagten wie seinen eigenen Sohn anzunehmen und keine Bestreitungsklage einzubringen gerade nicht auslösender Umstand - auch nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 156 Abs 3 ABGB gewertet werden. Selbst wenn man davon ausgeht, daß dem Kläger jene Umstände, die bezüglich der Geburt des Beklagten festgestellt wurden, aus dem Gedächtnis entschwunden sind, so hätte der Kläger diese nur vergessen. Auch ein willentliches Vergessen ("Verdrängung") ist im menschlichen Leben derart häufig, daß es nicht als außergewöhnliches Ereignis angesehen werden kann. Gerade bei Beziehungen zu Personen des anderen Geschlechts, aber auch aufgrund religiöser, weltanschaulicher oder sonstiger Umstände wird häufig ein Weltbild aufgebaut, das nicht unbedingt mit der Realität zu tun haben muß. Tatsachen, die in dieses Weltbild nicht hineinpassen, werden verdrängt. Dies mag vielleicht für Psychiater Krankheitswert haben, doch handelt es sich hiebei nicht um derart von der Norm abweichende Umstände, daß sie als außergewöhnliche Ereignisse angesehen werden können. Wenn also ein solches Vergessen nicht auf einer Krankheit, die allgemein als schwere Geisteskrankheit angesehen wird, zurückzuführen ist, so fehlt ihr die Eignung für eine Hemmung der Bestreitungsfrist. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß § 157 Abs 2 ABGB einen Anhaltspunkt dafür bietet, was unter einer derart schweren geistigen Erkrankung zu verstehen ist. Davon kann hier nach den getroffenen Feststellungen keine Rede sein. Der Kläger hat sich auf eine durchaus rationale Weise verhalten und die Konsequenzen aus diesem Verhalten gezogen. Akzeptiert aber jemand einen bestehenden Zustand unter bewußter Mißachtung anderer Tatsachen, so ist er selbstverständlich, solange diese Akzeptanz besteht, nicht in der Lage, dagegen zu handeln. Dies erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des § 156 Abs 2 ABGB. Damit fehlt den im Wiederaufnahmsverfahren behaupteten Tatsachen die Eignung, in dem früheren Verfahren eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen.

Somit war der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Nebenintervenientin gebührt kein Streitgenossenzuschlag, weil ihr Rechtsanwalt weder mehrere Personen vertreten hat noch mehreren Personen gegenübergestanden ist (§ 15 RATG).

Anmerkung

E26014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB00534.91.0418.000

Dokumentnummer

JJT_19910418_OGH0002_0070OB00534_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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