Norm
EheG §50Rechtssatz
Ein Sachverhalt, der einem gesunden Ehepartner gegenüber ein Scheidungsbegehren nicht rechtfertigen kann, weil dem Beklagten die Bestimmung des zweiten Satzes des § 49 EheG zustatten kommt, kann auch ein Scheidungsbegehren nach § 50 EheG nicht rechtfertigen; die Frage des Fehlens der eheschuldrechtlichen Verantwortlichkeit wegen geistiger Störung spielt dann keine Rolle.Ein Sachverhalt, der einem gesunden Ehepartner gegenüber ein Scheidungsbegehren nicht rechtfertigen kann, weil dem Beklagten die Bestimmung des zweiten Satzes des Paragraph 49, EheG zustatten kommt, kann auch ein Scheidungsbegehren nach Paragraph 50, EheG nicht rechtfertigen; die Frage des Fehlens der eheschuldrechtlichen Verantwortlichkeit wegen geistiger Störung spielt dann keine Rolle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0056655Dokumentnummer
JJR_19740626_OGH0002_0010OB00102_7400000_001