RS OGH 1974/7/3 5Ob102/74, 2Ob519/85, 1Ob503/94, 9ObA2/95 (9ObA3/95, 9ObA4/95), 8Ob2287/96y, 10Ob70/

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Veröffentlicht am 03.07.1974
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Norm

KO §81 Abs3

Rechtssatz

Geschädigte Beteiligte sind Personen, deren Rechtsstellung einschließlich ihres wirtschaftlichen Gehalts von der Gestaltung des Konkursverfahrens beeinflusst wird, soferne der Masseverwalter bei seinen Handlungen oder Unterlassungen zur Verhütung ihrer Schädigung verpflichtet erscheint. In diesem Sinn kann sogar der Gemeinschuldner persönlich als Beteiligter in Betracht kommen, und zwar hinsichtlich seines nicht durch den Konkurs gebundenen Vermögens, ebenso die Konkursmasse und nach Konkursbeendigung derjenige, der ihre Rechte übernimmt, das ist in der Regel der bisherige Gemeinschuldner.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 102/74
    Entscheidungstext OGH 03.07.1974 5 Ob 102/74
    Veröff: SZ 47/84 = EvBl 1975/138 S 269
  • 2 Ob 519/85
    Entscheidungstext OGH 30.09.1986 2 Ob 519/85
    Beisatz: Keine Haftung als Masseverwalter gegenüber Außenstehenden, deren Rechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden (Bestandgeber). (T1) Veröff: JBl 1987,53
  • 1 Ob 503/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 503/94
    Auch; Beisatz: Die Schadenersatzpflicht nach der Bestimmung des Insolvenzrechtes tritt nicht gegenüber jedermann ein, sondern nur gegenüber den "Beteiligten". Als anspruchsberechtigt sind jene Personen anzusehen, die am Insolvenzverfahren in einem weiteren Sinne teilnehmen, die also in ihren rechtlichen Position - und nicht bloß in ihren Interessen - vom Verfahren betroffen sein können. (T2)
  • 9 ObA 2/95
    Entscheidungstext OGH 08.03.1995 9 ObA 2/95
    Auch; nur: Geschädigte Beteiligte sind Personen, deren Rechtsstellung einschließlich ihre wirtschaftlichen Gehalt von der Gestaltung des Konkursverfahrens beeinflusst wird, soferne der Masseverwalter bei seinen Handlungen oder Unterlassungen zur Verhütung ihrer Schädigung verpflichtet erscheint. (T3); Beisatz: Daher auch die Massegläubiger. (T4)
  • 8 Ob 2287/96y
    Entscheidungstext OGH 27.11.1997 8 Ob 2287/96y
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Ausdrücklich gegenteilig Beis wie T1; Beisatz: Der ehemalige Bestandgeber, der die Räumung betreibt und infolge Nichträumung des Bestandobjektes Benützungsentgelt begehrt, ist Beteiligter im Sinne des § 81 Abs 3 KO. (T5); Beisatz: Sowie die Aussonderungsberechtigten und Absonderungsberechtigten. (T6)
  • 10 Ob 70/98m
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 70/98m
    Vgl auch; Beisatz: So wie der (bloße) Erwerber einer Liegenschaft im Wege einer kridamäßigen Versteigerung nicht zum Kreis der vom Masseverwalter zu schützenden Beteiligten im Sinne des § 81 Abs 3 KO zählt (NZ 1992, 64), muß dies auch im Falle der "kanzleimäßigen" Veräußerung ("freihändige Versteigerung") einer Liegenschaft aus dem Konkursvermögen gelten. (T7)
  • 10 Ob 62/98k
    Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 Ob 62/98k
    Vgl auch; Beis wie T7 nur: Der (bloße) Erwerber einer Liegenschaft im Wege einer Versteigerung zählt nicht zum Kreis der vom Masseverwalter zu schützenden Beteiligten im Sinne des § 81 Abs 3 KO. (T8)
  • 5 Ob 169/98h
    Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 169/98h
    Vgl; Beis wie T6
  • 8 Ob 300/98w
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 8 Ob 300/98w
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 8 Ob 235/99p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 235/99p
    Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 73/39
  • 8 Ob 110/02p
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 110/02p
    Auch; Beisazt: Hier: § 114 KO idF BGBl 1982/370 nunmehr § 114a KO) ist auch als Schutznorm zugunsten des Gemeinschuldners anzusehen. Es steht ihm nach Aufhebung des Konkurses offen, einen Schadenersatzanspruch gegen den Masseverwalter zu erheben, wenn der Masseverwalter konkursspezifische Pflichten nach § 81 Abs 3 KO iVm § 115 KO verletzt hat. (T9)
  • 8 Ob 37/03d
    Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 Ob 37/03d
    Auch; Beisatz: Ein Gemeinschaftsschaden kann während des Konkursverfahrens nur im Rechnungslegungsverfahren oder - (wie hier) im Falle der Bestellung eines neuen Masseverwalters - vom neuen Masseverwalter geltend gemacht werden. Ein Gemeinschaftsschaden liegt vor, wenn die Folge der pflichtwidrigen Handlung des Masseverwalters eine Verminderung der Konkursmasse ist, also eine Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeit aller Konkursgläubiger. (T10); Beisatz: Einzelschäden hingegen könne vom Geschädigten sowohl während als auch nach Aufhebung des Konkursverfahrens im Klageweg gegen den Masseverwalter (aber auch gegen die Masse) durchgesetzt werden. (T11)
  • 6 Ob 116/05k
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 116/05k
    Auch; Beisatz: Hier: Absonderungsberechtigter - Sicherungszessionar. (T12); Veröff: SZ 2006/180
  • 7 Ob 73/10a
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 73/10a
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T6
  • 2 Ob 188/11b
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 188/11b
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0065408

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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