RS OGH 1974/7/10 5Ob121/74, 4Ob538/77 (4Ob539/77), 3Ob216/01p, 3Ob87/09d, 3Ob72/10z

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Veröffentlicht am 10.07.1974
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Norm

AnfO §8
AnfO §14

Rechtssatz

Ist durch die anfechtbare Rechtshandlung eine Sache an den Anfechtungsgegner veräußert worden, so kann der Gläubiger nicht die Übergabe der Sache fordern; die regelmäßige Naturalleistung des Anfechtungsgegners besteht darin, dass er dem Gläubiger zur Hereinbringung seiner Geldforderung die Exekution auf die Sache gestattet, als ob die Sache vom Schuldner nicht veräußert worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 121/74
    Entscheidungstext OGH 10.07.1974 5 Ob 121/74
    Veröff: EvBl 1975/95 S 189
  • 4 Ob 538/77
    Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 538/77
    Vgl auch
  • 3 Ob 216/01p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 3 Ob 216/01p
    Beisatz: Gleiches gilt für eine Schenkung der Sache. (T1); Veröff: SZ 2002/12
  • 3 Ob 87/09d
    Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 87/09d
    Beisatz: Die Anfechtungsklage muss in diesem Fall den Gegenstand, in den die Forderung vollstreckt werden soll, angeben und das Begehren enthalten, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der gegnerischen Forderung in diesen Gegenstand zu dulden habe. (T2); Beisatz: Auch ein auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt lautendes Klagebegehren wird aber als zulässig und üblich angesehen. (T3); Veröff: SZ 2009/84
  • 3 Ob 72/10z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 72/10z
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0050305

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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