RS OGH 1995/12/18 13Os49/74, 13Os45/75, 10Os80/77, 12Os66/77, 9Os26/80, 12Os168/81, 12Os1/82, 11Os6/

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Veröffentlicht am 11.07.1974
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Rechtssatz

Eine "zur wirklichen Ausübung führende Handlung" im Sinne des § 8 StG ist der eigentlichen Ausübung vorgelagert und auch zeitlich nahe. In diesem Sinne spricht auch § 15 Abs 2 StGB von einer der Ausführung unmittelbar vorangehenden Handlung. Der Begriff der Ausführungsnähe ist somit sowohl nach geltendem Recht als auch nach dem StGB auf die dem jeweiligen Deliktstypus entsprechende Ausführungshandlung abgestellt.Eine "zur wirklichen Ausübung führende Handlung" im Sinne des Paragraph 8, StG ist der eigentlichen Ausübung vorgelagert und auch zeitlich nahe. In diesem Sinne spricht auch Paragraph 15, Absatz 2, StGB von einer der Ausführung unmittelbar vorangehenden Handlung. Der Begriff der Ausführungsnähe ist somit sowohl nach geltendem Recht als auch nach dem StGB auf die dem jeweiligen Deliktstypus entsprechende Ausführungshandlung abgestellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089861

Dokumentnummer

JJR_19740711_OGH0002_0130OS00049_7400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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