RS OGH 1974/8/21 3Ob144/74

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Veröffentlicht am 21.08.1974
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Rechtssatz

Ist die während des Titelprozesses eingetretene Rechtsnachfolge bereits im Spruch des Exekutionstitels festgestellt und der Schuldner zur Leistung an den Rechtsnachfolger verurteilt, dann liegt ein Fall des § 9 EO nicht vor, und bedarf es daher nicht eines weiteren Beweises der Rechtsnachfolge durch eine qualifizierte Urkunde iS der genannten Gesetzesstelle.Ist die während des Titelprozesses eingetretene Rechtsnachfolge bereits im Spruch des Exekutionstitels festgestellt und der Schuldner zur Leistung an den Rechtsnachfolger verurteilt, dann liegt ein Fall des Paragraph 9, EO nicht vor, und bedarf es daher nicht eines weiteren Beweises der Rechtsnachfolge durch eine qualifizierte Urkunde iS der genannten Gesetzesstelle.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 144/74
    Entscheidungstext OGH 21.08.1974 3 Ob 144/74
    EvBl 1975/52 S 103

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000341

Dokumentnummer

JJR_19740821_OGH0002_0030OB00144_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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