Norm
EO §35 CRechtssatz
Soweit die von Gläubigern angemeldeten Beträge durch Exekutionstitel gedeckt sind, kann sie der Verpflichtete, falls er der Auffassung ist, hierauf weniger oder nichts mehr zu schulden, nur durch Klage gemäß § 35 EO bekämpfen, wobei diese Klage nur bei erfolgter Exekutionsaufschiebung den Fortgang des Zwangsversteigerungsverfahrens und damit auch die Zuweisung des Meistbotes hintanhalten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001495Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012