RS OGH 1974/8/30 3Ob172/74

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Veröffentlicht am 30.08.1974
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Norm

EO §35 C
EO §213 Abs1 IIB
EO §213 V

Rechtssatz

Soweit die von Gläubigern angemeldeten Beträge durch Exekutionstitel gedeckt sind, kann sie der Verpflichtete, falls er der Auffassung ist, hierauf weniger oder nichts mehr zu schulden, nur durch Klage gemäß § 35 EO bekämpfen, wobei diese Klage nur bei erfolgter Exekutionsaufschiebung den Fortgang des Zwangsversteigerungsverfahrens und damit auch die Zuweisung des Meistbotes hintanhalten kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 172/74
    Entscheidungstext OGH 30.08.1974 3 Ob 172/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001495

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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