RS OGH 1974/9/4 5Ob124/74, 7Ob663/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1974
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Norm

ABGB §961
KFG §102 Abs6

Rechtssatz

§ 102 KFG bezweckt wohl auch, den Diebstahl von Kraftfahrzeugen zu erschweren, mit der Einhaltung dieser Vorschrift erfüllt jedoch derjenige, der die Verwahrung des Kraftfahrzeuges vertraglich übernommen hat oder der in Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht das Fahrzeug für eine bestimmte Zeit zu verwahren hat, seine vertragliche Pflicht noch nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 124/74
    Entscheidungstext OGH 04.09.1974 5 Ob 124/74
  • 7 Ob 663/82
    Entscheidungstext OGH 14.10.1982 7 Ob 663/82
    Beisatz: Hier: Unversperrtes Abstellen einen Kraftfahrzeuges durch Mechaniker an einer frei zugänglichen Stelle, wobei das Kraftfahrzeug über Lenkradsperre verfügt und der Zündschlüssel abgezogen war. (T1)

Schlagworte

Auto Kfz PKW

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0018974

Dokumentnummer

JJR_19740904_OGH0002_0050OB00124_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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