RS OGH 2021/11/4 6Ob151/74, 7Ob774/78, 5Ob170/21t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1974
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Norm

ZPO §11 B
  1. ZPO § 11 heute
  2. ZPO § 11 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Klagt der Geschädigte drei Parteien, denen je nach ihrer Funktion verschiedene Fehlverhaltensweisen bei einem den Schadenersatzanspruch auslösenden und den Geschädigten gefährdenden Warenvertrieb vorgeworfen werden, so wird eine materielle Streitgenossenschaft (Mehrheit von Schädigern gemäß § 1304 ABGB) geklagt.Klagt der Geschädigte drei Parteien, denen je nach ihrer Funktion verschiedene Fehlverhaltensweisen bei einem den Schadenersatzanspruch auslösenden und den Geschädigten gefährdenden Warenvertrieb vorgeworfen werden, so wird eine materielle Streitgenossenschaft (Mehrheit von Schädigern gemäß Paragraph 1304, ABGB) geklagt.

Anmerkung

Siehe zur Rechtslage nach der ZVN 1983 auch RS0107710

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0035426

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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