RS OGH 2021/11/4 6Ob151/74, 7Ob774/78, 5Ob170/21t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1974
beobachten
merken

Norm

JN §93
ZPO §11 B
  1. JN § 93 heute
  2. JN § 93 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. ZPO § 11 heute
  2. ZPO § 11 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Für die Beurteilung des Vorliegens einer materiellen Streitgenossenschaft als Voraussetzung für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 JN reicht es aus, daß ein Anspruch gegen eine Schädigermehrheit aus Fehlern in einem einheitlichen Warenvertrieb geltend gemacht wird.Für die Beurteilung des Vorliegens einer materiellen Streitgenossenschaft als Voraussetzung für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Paragraph 93, JN reicht es aus, daß ein Anspruch gegen eine Schädigermehrheit aus Fehlern in einem einheitlichen Warenvertrieb geltend gemacht wird.

Anmerkung

Siehe zur Rechtslage nach der ZVN 1983 auch RS0107710

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0035440

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten