RS OGH 2008/4/10 3Ob152/74, 3Ob57/79, 3Ob12/80, 3Ob63/89, 3Ob105/91, 3Ob33/08m

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Veröffentlicht am 17.09.1974
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Rechtssatz

Das Zubehör zu einem wirtschaftlichen Unternehmen, das Gegenstand einer Betriebsliegenschaft ist, ist als Liegenschaftszubehör im Sinne des § 252 Abs 1 EO anzusehen (RZ 1957,102). Damit soll verhindert werden, ein Unternehmen auf einer Betriebsliegenschaft dadurch zu entwerten, dass Hauptsache und Zubehör nicht gemeinsam benützt und verwertet werden können.Das Zubehör zu einem wirtschaftlichen Unternehmen, das Gegenstand einer Betriebsliegenschaft ist, ist als Liegenschaftszubehör im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, EO anzusehen (RZ 1957,102). Damit soll verhindert werden, ein Unternehmen auf einer Betriebsliegenschaft dadurch zu entwerten, dass Hauptsache und Zubehör nicht gemeinsam benützt und verwertet werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003724

Dokumentnummer

JJR_19740917_OGH0002_0030OB00152_7400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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