RS OGH 1974/9/17 3Ob160/74, 4Ob88/82, 4Ob370/83, 1Ob750/83, 6Ob682/84, 2Ob508/90 (2Ob509/90), 1Ob516

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1974
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Norm

JN §29
ZPO §240 Abs3 CIa
ZPO §477 B2c

Rechtssatz

Wenngleich die Prozessvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen, wird ihr früheres Fehlen unbeachtlich, wenn sie noch im Laufe des Verfahrens eintreten. Die Nichtigerklärung des Urteils und des vorangegangenen Verfahrens sowie die Zurückweisung der Klage sind also ausgeschlossen, wenn der bei Klagseinbringung vorhandene Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit später weggefallen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 160/74
    Entscheidungstext OGH 17.09.1974 3 Ob 160/74
    Veröff: SZ 47/97 = EvBl 1975/63 S 128 = ZfRV 1977,118 (Glosse von Hoyer)
  • 4 Ob 88/82
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 88/82
    nur: Wenngleich die Prozessvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen, wird ihr früheres Fehlen unbeachtlich, wenn sie noch im Laufe des Verfahrens eintreten. Die Nichtigerklärung des Urteils und des vorangegangenen Verfahrens sowie die Zurückweisung der Klage sind also ausgeschlossen. (T1) Beisatz: Hier: Schiedsgerichtsbarkeit (T2) Veröff: RdW 1983,116
  • 4 Ob 370/83
    Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 370/83
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 750/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 750/83
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 56/159 = EvBl 1984/97 S 393
  • 6 Ob 682/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 6 Ob 682/84
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: § 29 JN normiert aus prozessökonomischen Gründen eine Fortdauer der Zuständigkeit nicht aber auch eine solche der Unzuständigkeit. (T3) Veröff: EvBl 1985/110 S 557
  • 2 Ob 508/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1990 2 Ob 508/90
    nur: Wenngleich die Prozessvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen, wird ihr früheres Fehlen unbeachtlich, wenn sie noch im Laufe des Verfahrens eintreten. (T4) Beisatz: Dies gilt aber - jedenfalls im Fall prorogabler Unzuständigkeit - nur bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz über die Unzuständigkeitseinrede oder, wenn keine abgesonderte Verhandlung darüber stattfindet, bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz. (T5)
  • 1 Ob 516/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 516/90
    nur T4
  • 10 ObS 49/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 10 ObS 49/91
    nur T4
  • 6 Ob 598/91
    Entscheidungstext OGH 07.11.1991 6 Ob 598/91
    Beisatz: Hier: Streitanhängigkeit (T6)
  • 5 Ob 523/95
    Entscheidungstext OGH 21.09.1995 5 Ob 523/95
    nur T1; Beisatz: Daher wirkt nicht nur der nachträgliche Eintritt der Zuständigkeitsmerkmale heilend, sondern ebenso auch der nachträgliche Wegfall des Prozesshindernisses der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtsweges. (T7)
  • 8 ObA 1212/95
    Entscheidungstext OGH 18.01.1996 8 ObA 1212/95
    nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Der Einwand der Streitanhängigkeit ist dann nicht gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung die Klage des Vorverfahrens zurückgezogen wurde. (T8)
  • 2 Ob 166/98w
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 2 Ob 166/98w
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 8 Ob 25/03i
    Entscheidungstext OGH 28.08.2003 8 Ob 25/03i
    Auch
  • 9 ObA 105/04p
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 ObA 105/04p
    nur T4; Beisatz: Hier: Prozesssperre nach § 6 Abs 1 KO. (T9); Beisatz: Zur Heilung der Nichtigkeit (und damit Wegfall eines Klagezurückweisungsgrundes) kommt es allerdings, wenn vor der gerichtlichen Wahrnehmung der Unzulässigkeit des Rechtsweges der Prozessgegner des anmeldenden Gläubigers in der Prüfungstagsatzung eine Bestreitungserklärung abgegeben hat. (T10); Veröff: SZ 2004/162
  • 2 Ob 261/05d
    Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 261/05d
    Auch; nur T4; Beisatz: Dies gilt auch für den nachträglichen Wegfall des Prozesshindernisses der Unzulässigkeit des Rechtsweges. (T11)
  • 9 ObA 91/17y
    Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 91/17y
    Beis wie T7; Beis wie T11
  • 6 Ob 230/18v
    Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 230/18v
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung. (T12)
  • 6 Ob 184/19f
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 184/19f
    Beis wie T7
  • 7 Ob 79/22a
    Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 79/22a
    Vgl; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt ganz allgemein für den nachträglichen Wegfall des Prozesshindernisses der Unzulässigkeit des Rechtswegs, der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzuständigkeit oder der Streitanhängigkeit. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung. (T13); Beisatz: Hier: Schiedsanhängigkeit nach Wiener Regeln (WR). (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0039748

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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