RS OGH 1974/9/17 12Os108/74, 11Os29/75, 13Os61/82, 14Os110/98 (14Os111/98)

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Veröffentlicht am 17.09.1974
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Norm

StPO §15

Rechtssatz

§ 15 StPO schafft kein ganz allgemein anwendbares oder auch nur subsidiäres Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz. Die Bestimmung räumt diesen Gerichtshöfen vielmehr bloß die Befugnis ein, in Ausübung der Dienstaufsicht eine ungerechtfertigte Verzögerung oder gar Verweigerung der Rechtspflege oder sonstige ordnungswidrige Vorgänge abzustellen, nicht aber im Einzelfall ergangene gerichtliche Sachentscheidungen, die nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen einer (weiteren) Anfechtung entzogen sind, aufzuheben oder abzuändern.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 108/74
    Entscheidungstext OGH 17.09.1974 12 Os 108/74
    Veröff: EvBl 1975/100 S 190 = JBl 1975,436
  • 11 Os 29/75
    Entscheidungstext OGH 05.06.1975 11 Os 29/75
    Veröff: SSt 46/27 = EvBl 1975/305 S 666
  • 13 Os 61/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 13 Os 61/82
    Vgl auch; nur: In Ausübung der Dienstaufsicht eine ungerechtfertigte Verzögerung oder gar Verweigerung der Rechtspflege oder sonstige ordnungswidrige Vorgänge abzustellen. (T1) Veröff: EvBl 1983/53 S 213
  • 14 Os 110/98
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 14 Os 110/98
    nur: Die Bestimmung räumt diesen Gerichtshöfen vielmehr bloß die Befugnis ein, in Ausübung der Dienstaufsicht eine ungerechtfertigte Verzögerung oder gar Verweigerung der Rechtspflege oder sonstige ordnungswidrige Vorgänge abzustellen, nicht aber im Einzelfall ergangene gerichtliche Sachentscheidungen, die nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen einer (weiteren) Anfechtung entzogen sind, aufzuheben oder abzuändern. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0096375

Dokumentnummer

JJR_19740917_OGH0002_0120OS00108_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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