Norm
ZPO §510 Abs2Rechtssatz
Die Anwendung des § 510 Abs 2 ZPO ist ausgeschlossen, wenn ein gemäß § 519 ZPO unanfechtbarer und damit rechtskräftig gewordener Beschluß des Berufungsgerichtes vorliegt.Die Anwendung des Paragraph 510, Absatz 2, ZPO ist ausgeschlossen, wenn ein gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbarer und damit rechtskräftig gewordener Beschluß des Berufungsgerichtes vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0043712Im RIS seit
19.09.1974Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025