RS OGH 1974/9/25 5Ob182/74 (5Ob183/74), 6Ob677/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1974
beobachten
merken

Norm

AußStrG §105

Rechtssatz

Schulden, die von den Erben bestritten werden, sind nicht in das Inventar aufzunehmen; das Verlassenschaftsgericht hat die Beteiligten gem § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG auf den Rechtsweg zu verweisen, darf aber weder die Parteirolle verteilen noch zur Beschreitung des Rechtswegs eine Frist setzen; auch ist das Abhandlungsverfahren nicht aufzuhalten (05.03.1895, GlU 15430).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007854

Dokumentnummer

JJR_19740925_OGH0002_0050OB00182_7400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten