RS OGH 1989/10/12 5Ob182/74 (5Ob183/74), 6Ob677/89

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Veröffentlicht am 25.09.1974
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Rechtssatz

Schulden, die von den Erben bestritten werden, sind nicht in das Inventar aufzunehmen; das Verlassenschaftsgericht hat die Beteiligten gem § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG auf den Rechtsweg zu verweisen, darf aber weder die Parteirolle verteilen noch zur Beschreitung des Rechtswegs eine Frist setzen; auch ist das Abhandlungsverfahren nicht aufzuhalten (05.03.1895, GlU 15430).Schulden, die von den Erben bestritten werden, sind nicht in das Inventar aufzunehmen; das Verlassenschaftsgericht hat die Beteiligten gem Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG auf den Rechtsweg zu verweisen, darf aber weder die Parteirolle verteilen noch zur Beschreitung des Rechtswegs eine Frist setzen; auch ist das Abhandlungsverfahren nicht aufzuhalten (05.03.1895, GlU 15430).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007854

Dokumentnummer

JJR_19740925_OGH0002_0050OB00182_7400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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