RS OGH 2011/4/12 4Ob577/74, 5Ob674/76, 4Ob510/80, 4Ob561/80, 7Ob737/80, 1Ob552/85, 6Ob697/87, 4Ob581

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Veröffentlicht am 01.10.1974
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Rechtssatz

  1. 1.Ziffer eins
    Die zivilprozessualen Vorschriften über den Sachverständigenbeweis gelten auch im Außerstreitverfahren.
  2. 2.Ziffer 2
    Privatgutachten sind auch hier nicht geeignet, für sich allein die Entscheidung zu stützen.
  3. 3.Ziffer 3
    Privatgutachten unterliegen jedoch keinem Verwertungsverbot.
  4. 4.Ziffer 4
    Im Außerstreitverfahren ist die Vernehmung des Privatgutachtenverfassers zu Beweiszwecken zulässig und geboten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0006282

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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