RS OGH 1974/10/2 5Ob209/74, 1Ob65/75, 9Ob254/02x, 2Ob4/08i, 1Ob103/11w, 4Ob52/18b, 2Ob213/19s

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Veröffentlicht am 02.10.1974
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Norm

ZPO §393 Abs1

Rechtssatz

Die Präklusionswirkung des Zwischenurteils erstreckt sich nur auf den Anspruchsgrund betreffende Tatsachen und Einwendungen, die vor dem Schluss der Verhandlung über den Grund des Anspruches eingetreten waren und nach den Verfahrensgesetzen in diesem Verfahrensabschnitt geltend gemacht werden konnte. Es kann daher im Verfahren über die Anspruchshöhe trotz der Rechtskraft des Zwischenurteils über den Grund des Anspruches eingewendet werden, dass nachträglich rechtsbegründende Tatsachen weggefallen oder rechtsvernichtende Tatsachen eingetreten sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 209/74
    Entscheidungstext OGH 02.10.1974 5 Ob 209/74
  • 1 Ob 65/75
    Entscheidungstext OGH 21.05.1975 1 Ob 65/75
    Ähnlich
  • 9 Ob 254/02x
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 Ob 254/02x
  • 2 Ob 4/08i
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 4/08i
    Auch
  • 1 Ob 103/11w
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 103/11w
    Auch; Beisatz: Sollen die im Verfahren über die Anspruchshöhe zu prüfenden Einwendungen die Wiederaufnahmsklage aber ersetzen, müssen die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine (erfolgreiche) Wiederaufnahmsklage verwirklicht sein. (T1)
  • 4 Ob 52/18b
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 52/18b
    Auch
  • 2 Ob 213/19s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 2 Ob 213/19s
    Beisatz: Hier: Nachträglicher Verkauf der Sache und somit nachträglich endgültiges Unterbleiben der geplanten Reparatur. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040754

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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