RS OGH 2025/10/21 5Ob209/74; 1Ob65/75; 9Ob254/02x; 2Ob4/08i; 1Ob103/11w; 4Ob52/18b; 2Ob213/19s; 4Ob1

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Veröffentlicht am 02.10.1974
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Norm

ZPO §393 Abs1
  1. ZPO § 393 heute
  2. ZPO § 393 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 393 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Präklusionswirkung des Zwischenurteils erstreckt sich nur auf den Anspruchsgrund betreffende Tatsachen und Einwendungen, die vor dem Schluss der Verhandlung über den Grund des Anspruches eingetreten waren und nach den Verfahrensgesetzen in diesem Verfahrensabschnitt geltend gemacht werden konnte. Es kann daher im Verfahren über die Anspruchshöhe trotz der Rechtskraft des Zwischenurteils über den Grund des Anspruches eingewendet werden, dass nachträglich rechtsbegründende Tatsachen weggefallen oder rechtsvernichtende Tatsachen eingetreten sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040754

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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