RS OGH 1974/10/14 1Ob143/74, 1Ob13/83, 1Ob6/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1974
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Norm

JN §1 CVIII
WRG §111 Abs3

Rechtssatz

Die Frage, ob überhaupt ein rechtswirksames Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs 3 WRG vorliegt, ist von jener, welche Wirkungen ein rechtswirksames Übereinkommen hervorruft, zu unterscheiden. Auch wenn über Auslegung und Rechtswirkungen eines im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens nach § 111 Abs 3 WRG getroffenen Übereinkommens allein die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden hat, ist doch für eine auf die Behauptung, ein solches Übereinkommen sei nicht getroffen worden, gestützte Löschungsklage der Rechtsweg zulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 143/74
    Entscheidungstext OGH 14.10.1974 1 Ob 143/74
    Veröff: SZ 47/108
  • 1 Ob 13/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 13/83
    nur: Auch wenn über Auslegung und Rechtswirkungen eines im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens nach § 111 Abs 3 WRG getroffenen Übereinkommens allein die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden hat, ist doch für eine auf die Behauptung, ein solches Übereinkommen sei nicht getroffen worden, gestützte Klage der Rechtsweg zulässig. (T1)
  • 1 Ob 6/85
    Entscheidungstext OGH 20.03.1985 1 Ob 6/85
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 13/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0046061

Dokumentnummer

JJR_19741014_OGH0002_0010OB00143_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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