RS OGH 1974/10/17 13Os113/74, 10Os141/76, 12Os136/76, 11Os116/77, 12Os102/78, 10Os94/80, 9Os160/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1974
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Norm

StGB §15 F
StGB §128 D

Rechtssatz

Für die Wertberechnung bei einem Diebstahlversuch kommt es nicht allein auf den Wert der tatsächlich am Tatort vorhanden gewesenen Gegenstände an, sondern vielmehr darauf, was der Täter an Beute erhofft hat. Findet seine diesbezügliche Annahme nicht in der Lebenserfahrung Deckung (Bank, Juweliergeschäft), bedarf es hiezu begründeter Feststellungen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 113/74
    Entscheidungstext OGH 17.10.1974 13 Os 113/74
  • 10 Os 141/76
    Entscheidungstext OGH 21.10.1976 10 Os 141/76
    Vgl; Gewöhnlich wird durch den Bereicherungsvorsatz der durch die Tat größtmögliche Vorteil ins Auge gefaßt. Der zuzurechnende Wert richtet sich daher im allgemeinen nach den Sachen, die dem Zugriff des Täters bei Gelingen der Tat preisgegeben gewesen wären und die nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Täter auch als vorhanden erwarteten durfte und an sich genommen hätte. Er haftet nicht für seine Wertvorstellungen und Absichten übersteigende Sachen, die er aus besonderen Gründen auf keinen Fall mitnehmen wollte. (T1)
  • 12 Os 136/76
    Entscheidungstext OGH 22.11.1976 12 Os 136/76
    Vgl; Beis ähnlich wie T1
  • 11 Os 116/77
    Entscheidungstext OGH 11.10.1977 11 Os 116/77
    Vgl; Beis ähnlich wie T1
  • 12 Os 102/78
    Entscheidungstext OGH 21.09.1978 12 Os 102/78
    Beisatz: Auch in bezug auf den Bestimmungstäter. (T2)
  • 10 Os 94/80
    Entscheidungstext OGH 05.08.1980 10 Os 94/80
    Vgl auch; Beisatz: Die Tätererwartung darf der objektiven Grundlage nicht entbehren. (T3) Veröff: EvBl 1981/76 S 244 = RZ 1980/59 S 246 = SSt 51/38
  • 9 Os 160/81
    Entscheidungstext OGH 03.11.1981 9 Os 160/81
    Beisatz: Daß sich in einem Tresor ein fünftausend Schilling übersteigender Betrag befand, findet in der Lebenserfahrung Deckung und bedarf keiner weitern Begründung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0090518

Dokumentnummer

JJR_19741017_OGH0002_0130OS00113_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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