TE OGH 1981/11/3 9Os160/81

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.1981
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schlägl als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1

und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 14.August 1981, GZ. 16 Vr 156/81-41, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25.Oktober 1952 geborene Maschinenschlosser Walter A des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 StGB. schuldig erkannt; ihm liegt zur Last, am 19. Dezember 1980 in Salzburg-Bergheim versucht zu haben, in Gesellschaft eines unbekannten Mittäters als Beteiligten Bargeld in unbekanntem, 5.000 S jedoch übersteigendem Wert dem Verfügungsberechtigten, nämlich der Sparkasse Salzburg, Geschäftsstelle Bergheim, durch Einbruch und Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Von einem weiteren Anklagevorwurf des Diebstahls wurde Walter A rechtskräftig freigesprochen. Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Nicht gefolgt werden kann zwar dem Einwand des Beschwerdeführers, es finde die Annahme des Gerichtes, er habe sein Fahrzeug nie ausgeliehen, in den Verfahrensergebnissen keine Deckung; denn es hat die Zeugin Edith B vor der Polizei in diese Richtung zielende Angaben gemacht (S. 231 d.A.) und im übrigen selbst der Angeklagte angegeben, daß er seinen PKW. nicht verborgte (S. 177 d.A.). Letztlich spricht auch die in der Beschwerde zitierte Aussage des Zeugen Peter C (S. 417 d.A.) nicht gegen diese Feststellung, da sich die Angaben des Genannten über eine Benützung des PKWs (auch) durch andere ersichtlich auf einen Zeitraum beziehen, als der Angeklagte noch bei ihm zeitweilig bis September 1980

ausgeholfen hat (S. 274, 417 d.A.).

Unzutreffend ist ferner der Vorwurf des Angeklagten, das Gericht habe die Aussage des Zeugen C über die Herkunft des am Tatort gefundenen Montiereisens unrichtig wiedergegeben. Hat doch der Zeuge C bei seiner Einvernahme durch die Polizei wörtlich erklärt, er 'erkenne' das sichergestellte, 50 cm lange Montiereisen, das seiner Meinung nach aus seiner Werkstätte stamme (S. 275 d.A.). Dazu hat er in der Hauptverhandlung - dem Sinne nach - aufklärend bemerkt, er wisse nicht, ob das fragliche Montiereisen (vom Angeklagten) gestohlen oder (von ihm als Vorbesitzer) irrtümlich im Wagen vergessen worden sei (S. 417 d. A.). Insgesamt aber kommt dem Umstand, ob C das Werkzeug als sein (früheres) Eigentum identifizierte, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil der Angeklagte selbst nicht bestritten hat, daß das zur Tat verwendete Montiereisen mit dem seinerzeit im Kofferraum seines Kraftfahrzeugs aufbewahrten, ihm nunmehr fehlenden Werkzeug ident ist (S. 285 d.A.).

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerde auch insoweit, als sie behauptet, daß der Hinweis des Gerichtes auf die Aussage des Zeugen D, eines Angestellten der vom Diebstahlsversuch betroffenen Sparkasse - der auf die Frage nach dem Inhalt des aufgeschweißten Tresors (ohne Nennung von Zahlen) von einem 'größeren' Betrag sprach - keine ausreichende Begründung für die dem Urteil zugrundeliegende Annahme bilde, daß sich zur Tatzeit ein 5.000 S übersteigender Betrag im Tresor befand; denn es findet diese Interpretation der Zeugenaussage in der Lebenserfahrung Deckung und bedarf es mithin hiezu auch keiner weiteren Begründung (vgl. dazu 13 Os 113/74). Allerdings muß in diesem Zusammenhang und zugleich auch zur Rechtsrüge darauf hingewiesen werden, daß es für die Wertberechtung beim Diebstahlsversuch nicht allein auf den Wert der tatsächlich am Tatort vorhanden gewesenen Gegenstände ankommt, sondern auch darauf, was der Täter an Beute erhoffte und unter (für ihn günstigen Voraussetzungen) an Beute zu erwarten war, mag eine solche auch speziell zum Tatzeitpunkt aus Zufall nicht erzielbar gewesen sein (RZ. 1980/59 u.a.).

Berechtigt ist jedoch die Mängelrüge insoweit, als sie - der Sache nach - das Fehlen von Erörterungen zu wesentlichen Teilen der (leugnenden) Verantwortung des Angeklagten und darauf bezüglichen Verfahrensergebnissen releviert. Es trifft zunächst zu, daß sich das Gericht mit der Behauptung des Angeklagten, es müsse sein PKW.

- soferne er überhaupt zur Tat verwendet worden sei - von einem Unbekannten unbefugt in Betrieb genommen worden sein, weil er selbst das Fahrzeug zur Tatzeit nicht benützt und auch nicht hergeborgt habe, überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Über dieses Vorbringen wird inhaltlich auch nicht durch die Feststellung abgesprochen, der Angeklagte habe sein Fahrzeug nicht verborgt; denn es schließt die letztere Annahme die vom Beschwerdeführer behauptete unerlaubte Inbetriebnahme seines PKWs durch einen anderen keineswegs aus. Es mangelt vorliegend weiters an einer klaren Stellungnahme des Gerichtes zur Verantwortung des Angeklagten, er sei am Tag der Tat bereits um ca. 3 Uhr nach Hause gekommen und demzufolge zur Tatzeit (ca. 4 Uhr 45) nicht am Tatort, sondern in der Wohnung seiner Lebensgefährtin gewesen (S. 177, 202, 203 d, 415 d.A.). Der Hinweis des Gerichtes auf die im Urteil nicht weiter erörterte Angabe der Zeugin B (der Angeklagte sei erst gegen 5 Uhr nach Hause gekommen;

S. 193, 428 und 429 d.A.) erledigt vorliegend dieses Vorbringen des Beschwerdeführers schon deswegen nicht, weil dieser im gegebenen Zusammenhang unter Anführung konkreter Tatsachen von einem (nach Lage des Falles nicht ausschließbaren und daher erörterungsbedürftigen) Irrtum der Zeugin bei der Zeitangabe sprach (siehe a.a.O.). Im übrigen aber lassen die Entscheidungsgründe auch nicht erkennen, ob und aus welchen Gründen das Gericht den Angaben der genannten Zeugin den Vorzug vor der mit ihnen in Widerspruch stehenden Verantwortung des Angeklagten gab.

Wegen dieser Begründungsmängel, die die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht vermeiden lassen, war der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde sofort bei der nichtöffentlichen Beratung über die Beschwerde Folge zu geben und wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.

Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, daß der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall auch auf Grund der vom Erstgericht (zulässigerweise) getroffenen Alternativfeststellungen über eine Beteiligung des Angeklagten an dem gegenständlichen (durch unbekannte Täter begangenen) Einbruchsversuch durch Leistung eines sonstigen Beitrags im Sinne des § 12 3. Alt. StGB. nicht in der Sache selbst absprechen konnte. Es lassen diese Feststellungen nämlich den für eine abschließende Beurteilung dieser Frage entscheidenden Umstand nicht erkennen, ob der Beschwerdeführer dem (nach den Urteilsannahmen) unbekannten Täter die (in der Information über die Möglichkeit eines Bankeinbruches und in der Auskundschaftung des Tatortes bestehende) Hilfeleistung erst nach der Ablehnung des Vorschlages, einen Einbruch gemeinsam zu begehen, geleistet hat oder ob er diese Handlungen schon zu einem Zeitpunkt setzte, in welchem er die von dem Unbekannten initiierte und dann tatsächlich ausgeführte Tat als dessen (unmittelbarer Mit-) Täter selbst ausführen wollte (siehe dazu die Seiten 203 b und e, 279, 281, 414, 416, 417, 429 bis 431 d.A.). Im übrigen wurde im Urteil auch nicht zu der in diesem Punkte allerdings etwas unklaren Verantwortung des Angeklagten Stellung genommen, er habe dem Unbekannten nach bzw. während der Erkundungsfahrt ausdrücklich erklärt, daß er (also der Unbekannte) nunmehr (nach der Dazwischenkunft eines Nachtwächters) seinen Plan in die Bank einzubrechen fallen lassen müsse, weil sein (des Angeklagten) Auto stadtbekannt ist (S. 415, 417 d.A.).

Anmerkung

E03401

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00160.81.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19811103_OGH0002_0090OS00160_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten