Norm
ABGB §181 Abs3Rechtssatz
Die von einem Zustimmungsberechtigten ohne gerechtfertigten Grund verweigerte Zustimmung ist auch bei einer Inkognito-Adoption auf Grund der Bestimmung des § 181 Abs 3 ABGB durch Gerichtsbeschluß ersetzbar; in diesem Fall ist auch die verweigerte Verzichtserklärung gem § 259 AußStrG durch Gerichtsbeschluß ersetzbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0008591Dokumentnummer
JJR_19741022_OGH0002_0030OB00202_7400000_001