Norm
StPO §352 ffRechtssatz
Ist trotz materieller Rechtskraft (res iudicata - Verfolgungshindernis!) neuerlich Bestrafung wegen derselben Tat und Erlassung einer Strafverfügung beantragt, so ist ungeachtet des letzteren Antrags eine Hauptverhandlung anzuordnen und in dieser mit Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO vorzugehen.Ist trotz materieller Rechtskraft (res iudicata - Verfolgungshindernis!) neuerlich Bestrafung wegen derselben Tat und Erlassung einer Strafverfügung beantragt, so ist ungeachtet des letzteren Antrags eine Hauptverhandlung anzuordnen und in dieser mit Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0101199Dokumentnummer
JJR_19741030_OGH0002_0090OS00123_7400000_001