Norm
ZPO §11 Z2 CRechtssatz
Bei der Klage gegen den Lenker und gegen den Halter eines Kraftfahrzeuges handelt es sich lediglich um eine formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO; die Fällung eines Teilurteils ist daher zulässig.Bei der Klage gegen den Lenker und gegen den Halter eines Kraftfahrzeuges handelt es sich lediglich um eine formelle Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO; die Fällung eines Teilurteils ist daher zulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0035754Dokumentnummer
JJR_19741031_OGH0002_0020OB00221_7400000_001