RS OGH 1984/2/28 4Ob593/74, 5Ob5/83

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Veröffentlicht am 12.11.1974
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Rechtssatz

Die grundbücherliche Eintragung des Substitutionsbandes ist auch dann, wenn sie in die äußere Form einer "Anmerkung" gekleidet wird, ihrem Wesen nach einer zum unbedingten Erwerb eines dinglichen Rechtes führenden Einverleibung im Sinn des § 8 Z 1, § 9 GBG gleichzuhalten. Mit einer auf Beseitigung einer solchen Grundbuchseintragung wegen ursprünglicher Ungültigkeit gerichteten Klage wird gemäß § 61 Abs 1 GBG eine die bücherlichen Rechte des Klägers verletztende "Einverleibung" bestritten.Die grundbücherliche Eintragung des Substitutionsbandes ist auch dann, wenn sie in die äußere Form einer "Anmerkung" gekleidet wird, ihrem Wesen nach einer zum unbedingten Erwerb eines dinglichen Rechtes führenden Einverleibung im Sinn des Paragraph 8, Ziffer eins,, Paragraph 9, GBG gleichzuhalten. Mit einer auf Beseitigung einer solchen Grundbuchseintragung wegen ursprünglicher Ungültigkeit gerichteten Klage wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG eine die bücherlichen Rechte des Klägers verletztende "Einverleibung" bestritten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 593/74
    Entscheidungstext OGH 12.11.1974 4 Ob 593/74
  • RS0008201">5 Ob 5/83
    Entscheidungstext OGH 28.02.1984 5 Ob 5/83
    nur: Die grundbücherliche Eintragung des Substitutionsbandes ist auch dann, wenn sie in die äußere Form einer "Anmerkung" gekleidet wird, ihrem Wesen nach einer zum unbedingten Erwerb eines dinglichen Rechtes führenden Einverleibung im Sinn des § 8 Z 1, § 9 GBG gleichzuhalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0008201

Dokumentnummer

JJR_19741112_OGH0002_0040OB00593_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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