Norm
MG §7 BRechtssatz
Die Kostenvoranschläge über die beabsichtigten Erhaltungsarbeiten haben gegenüber der über den Antrag nach § 7 Abs 2 MG entscheidenden Stelle nicht die Aufgabe, nach Art eines Beweismittels von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache zu überzeugen, sie spezifizieren vielmehr die Angaben des Antragstellers und kommen als Täuschungsmittel über die Preisangemessenheit in der Regel nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066913Dokumentnummer
JJR_19741118_OGH0002_0110OS00001_7400000_004