RS OGH 1974/11/19 3Ob177/74

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Veröffentlicht am 19.11.1974
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Norm

EO §249
EO §262

Rechtssatz

Die Zustimmung des dritten Gewahrsamsinhabers im Sinne des § 262 EO ist nur Voraussetzung für die Zulässigkeit des Vollzuges der Pfändung, nicht aber für die Bewilligung der Exekution oder des neuerlichen Vollzuges. Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn sich die vom neuerlichen Vollzug betroffenen Gegenstände in der (Ober-) Gewahrsame des Exekutionsgerichtes befinden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 177/74
    Entscheidungstext OGH 19.11.1974 3 Ob 177/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003409

Dokumentnummer

JJR_19741119_OGH0002_0030OB00177_7400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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