§ 262 EO Pfändung bei Dritten

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen körperlichen Sachen des Verpflichteten, die sich in der Gewahrsame des betreibenden Gläubigers oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten Person befinden.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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