Norm
WRG §8 Abs1Rechtssatz
Die Errichtung eines Bootshauses auf Piloten, die zum Teil auf einem zum öffentlichen Wassergut gehörenden Seegrundstück geschlagen wurden, geht über den Gemeingebrauch nach § 8 Abs 1 WRG hinaus.Die Errichtung eines Bootshauses auf Piloten, die zum Teil auf einem zum öffentlichen Wassergut gehörenden Seegrundstück geschlagen wurden, geht über den Gemeingebrauch nach Paragraph 8, Absatz eins, WRG hinaus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0082151Dokumentnummer
JJR_19741120_OGH0002_0010OB00155_7400000_003