Norm
AußStrG §178Rechtssatz
Voraussetzung für die Erteilung der Bestätigung nach § 178 AußStrG an den Vermächtnisnehmer ist, daß die letztwillige Anordnung, aus welcher der Anspruch abgeleitet wird, gültig ist.Voraussetzung für die Erteilung der Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG an den Vermächtnisnehmer ist, daß die letztwillige Anordnung, aus welcher der Anspruch abgeleitet wird, gültig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0008369Dokumentnummer
JJR_19741120_OGH0002_0010OB00203_7400000_001