RS OGH 2000/1/14 1Ob203/74, 1Ob595/81, 3Ob565/85, 8Ob509/87, 4Ob577/88, 5Ob510/95 (5Ob511/95), 1Ob25

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Veröffentlicht am 20.11.1974
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Rechtssatz

Voraussetzung für die Erteilung der Bestätigung nach § 178 AußStrG an den Vermächtnisnehmer ist, daß die letztwillige Anordnung, aus welcher der Anspruch abgeleitet wird, gültig ist.Voraussetzung für die Erteilung der Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG an den Vermächtnisnehmer ist, daß die letztwillige Anordnung, aus welcher der Anspruch abgeleitet wird, gültig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0008369

Dokumentnummer

JJR_19741120_OGH0002_0010OB00203_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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