Rechtssatz
Kein Widerruf von Vollmacht und Antrag zur Verwaltung durch die Mehrheit, und zwar nicht einmal bei Vorliegen wichtiger Gründe, wenn der Bestellung eine Vereinbarung aller Miteigentümer untereinander zu einem über die normale Verwaltung hinausgehenden besonderen Zweck zugrunde liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0013736Im RIS seit
21.11.1974Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025