Norm
ABGB §309Rechtssatz
Der Begriff des Besitzes nach § 9 Abs 1 Z 2 SGG umfaßt auch die bloße Innehabung. Es genügt der bloße Gewahrsam, worunter die tatsächliche, unmittelbare, nicht durch die Medien einer anderen Person vermittelte Herrschaft über die Sache zu begreifen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0010121Dokumentnummer
JJR_19741122_OGH0002_0110OS00089_7400000_002