Rechtssatz
Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen gemäß § 1 JN mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden.Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen gemäß Paragraph eins, JN mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0045456Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024