RS OGH 2024/10/24 4Ob41/74; 4Ob57/76; 4Ob520/77; 7Ob580/77; 7Ob609/83; 1Ob44/92; 9Ob249/00h; 7Ob286/

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Veröffentlicht am 26.11.1974
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Rechtssatz

Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen gemäß § 1 JN mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden.Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen gemäß Paragraph eins, JN mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0045456

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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