RS OGH 1984/6/7 8Ob214/74, 8Ob182/76, 8Ob164/80, 8Ob18/84

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Veröffentlicht am 26.11.1974
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Norm

KFG 1967 §63 Abs1
KFG 1967 §63 Abs3
  1. KFG 1967 § 63 gültig von 01.08.1987 bis 01.08.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987
  1. KFG 1967 § 63 gültig von 01.08.1987 bis 01.08.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987

Rechtssatz

Mit den Bestimmungen des § 63 Abs 3 KFG 1967 ist es - von den Einschränkungen auf Grund der Verschiedenheit der Voraussetzungen und des Umfanges der Haftung der einzelnen Streitgenossen abgesehen - nicht vereinbar, gegen den einen Streitgenossen ein den Schadenersatzanspruch ganz oder teilweise aberkennendes, gegen den anderen insoweit gleichzeitig ein stattgebendes Urteil zu fällen (vgl JBl 1974,375).Mit den Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 3, KFG 1967 ist es - von den Einschränkungen auf Grund der Verschiedenheit der Voraussetzungen und des Umfanges der Haftung der einzelnen Streitgenossen abgesehen - nicht vereinbar, gegen den einen Streitgenossen ein den Schadenersatzanspruch ganz oder teilweise aberkennendes, gegen den anderen insoweit gleichzeitig ein stattgebendes Urteil zu fällen vergleiche JBl 1974,375).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0065869

Dokumentnummer

JJR_19741126_OGH0002_0080OB00214_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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