Norm
StPO §270 Abs2 Z5Rechtssatz
Zum Verständnis der Entscheidungsgründe: Fehlt das Verbüßungsdatum (§ 176 I lit b StG), so bildet das bei Hinweis auf die Vorakten wohl keine Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), aber einen Mangel, sofern man die Entscheidungsgründe als eine vollständige Erklärung des Urteilsspruchs versteht, so zwar, daß Tat, Qualifikation und Strafe (§ 260 Z 1, 2, 3 StPO) in den Gründen allein ihre exakte Deckung finden.Zum Verständnis der Entscheidungsgründe: Fehlt das Verbüßungsdatum (Paragraph 176, römisch eins Litera b, StG), so bildet das bei Hinweis auf die Vorakten wohl keine Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), aber einen Mangel, sofern man die Entscheidungsgründe als eine vollständige Erklärung des Urteilsspruchs versteht, so zwar, daß Tat, Qualifikation und Strafe (Paragraph 260, Ziffer eins, 2, 3, StPO) in den Gründen allein ihre exakte Deckung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098611Dokumentnummer
JJR_19741127_OGH0002_0090OS00122_7400000_001