Norm
StGB §125Rechtssatz
Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gilt für das Verfahren nach § 85 lit a StG ebensowenig wie für die korrespondierende Übertragung nach § 486 StG; daran, daß bei einer vorsätzlichen Sachbeschädigung eine Schadensgutmachung von der Strafe nicht befreit, wird sich auch nach Inkrafttreten des StGB nichts ändern.Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gilt für das Verfahren nach Paragraph 85, Litera a, StG ebensowenig wie für die korrespondierende Übertragung nach Paragraph 486, StG; daran, daß bei einer vorsätzlichen Sachbeschädigung eine Schadensgutmachung von der Strafe nicht befreit, wird sich auch nach Inkrafttreten des StGB nichts ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0093254Dokumentnummer
JJR_19741128_OGH0002_0110OS00079_7400000_002