RS OGH 1997/12/17 7Ob238/74, 1Ob16/93, 3Ob2406/96m

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Veröffentlicht am 05.12.1974
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Norm

GBG §61 A
LiegTeilG §20

Rechtssatz

Der frühere außerbücherliche Eigentümer, der sein Recht nicht in den Grundeinlösungsverhandlungen geltend gemacht hat, kann weder Löschungsklage noch ein Wiederherstellungsbegehren erheben, sondern ist auf die Geldersatzansprüche nach § 20 LiegTeilG verwiesen.Der frühere außerbücherliche Eigentümer, der sein Recht nicht in den Grundeinlösungsverhandlungen geltend gemacht hat, kann weder Löschungsklage noch ein Wiederherstellungsbegehren erheben, sondern ist auf die Geldersatzansprüche nach Paragraph 20, LiegTeilG verwiesen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0060412

Dokumentnummer

JJR_19741205_OGH0002_0070OB00238_7400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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