Norm
ABGB §1151 IBRechtssatz
Der Begriff des "Werkes" im Sinne des § 1151 ABGB ist im weiteren Sinne zu verstehen; er umfaßt körperliche wie unkörperliche Erzeugnisse und Arbeitserfolge aller Art, ohne daß es dabei auf die Erfüllung irgendwelcher "Mindesterfordernisse" ankommt.Der Begriff des "Werkes" im Sinne des Paragraph 1151, ABGB ist im weiteren Sinne zu verstehen; er umfaßt körperliche wie unkörperliche Erzeugnisse und Arbeitserfolge aller Art, ohne daß es dabei auf die Erfüllung irgendwelcher "Mindesterfordernisse" ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0021678Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010