- 5 Ob 282/74
Entscheidungstext OGH 11.12.1974 5 Ob 282/74
- 8 Ob 537/76
Entscheidungstext OGH 29.09.1976 8 Ob 537/76
- 1 Ob 710/80
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 710/80
- 5 Ob 695/82
Entscheidungstext OGH 21.09.1982 5 Ob 695/82
Auch; Beisatz: Bei Abweisung oder Zurückweisung des Hauptbegehrens. (T1)
- RS0037585">1 Ob 41/82
Vgl auch
- 1 Ob 564/84
Entscheidungstext OGH 11.07.1984 1 Ob 564/84
Beisatz: Hauptbegehren und Eventualbegehren schließen einander aus. (T2)
- RS0037585">8 Ob 527/85
Beis wie T2
- RS0037585">2 Ob 694/86
- RS0037585">8 Ob 603/88
Auch; Beis wie T1
- RS0037585">6 Ob 543/91
Auch; Beisatz: Mangels ausdrücklicher Erklärung gilt Eventualbegehren nur als für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens erhoben. (T3)
- RS0037585">7 Ob 548/91
Auch; Veröff: RZ 1993/2 S 29
- RS0037585">3 Ob 512/95
Auch; Beisatz: Unzulässige Eventualbegehren sind sofort zurückzuweisen. (T4)
- RS0037585">8 Ob 10/93
Auch
- RS0037585">5 Ob 280/98g
Auch; Beisatz: Wenn es sich, um eine Vielzahl von Schäden (hier: an einzelnen Terrassen und Balkonen) handelt, ist über jeden einzelnen Schadensfall und den daraus abgeleiteten Ersatzanspruch gesondert abzusprechen; wird hinsichtlich eines solches Teilanspruchs das Hauptbegehren abgewiesen, ist eine Entscheidung über das eventualiter gestellte Begehren erforderlich. (T5)
- RS0037585">9 Ob 353/98x
- RS0037585">8 ObA 231/99z
Auch; Beis wie T1
- RS0037585">8 ObA 77/02k
Vgl auch; Beisatz: Neben dem auf Zahlung aus der Masse gerichteten Leistungsbegehren ist ein Eventualbegehren auf Feststellung als Konkursforderung möglich, das bedingt für den Fall gestellt wird, dass das unbedingt gestellte Hauptbegehren nicht erfolgreich ist. (T6)
Beisatz: Eine Entscheidung über das Eventualbegehren vor Entscheidung über das Hauptbegehren ist unzulässig. (T7)
- RS0037585">9 Ob 39/03f
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Für die Zulässigkeit eines Eventualbegehrens kommt es nicht auf den Grund der Zurückweisung des Hauptbegehrens an. (T8)
- RS0037585">8 Ob 213/02k
Auch; Beisatz: Das zum Eventualbegehren erstattete Vorbringen ist erst bei der Entscheidung über das Eventualbegehren zu beurteilen. (T9)
- RS0037585">9 ObA 110/04y
Vgl auch; Beis wie T1
- RS0037585">7 Ob 242/05x
Beis wie T2; Beis wie T3
- RS0037585">1 Ob 177/05v
Auch; Beisatz: Im Gegensatz zu einer - von der überwiegenden Lehre und herrschenden Rechtsprechung mangels Bestimmtheit als unzulässig angesehenen - alternativen Klagenhäufung ist auf das Eventualbegehren überhaupt nur für den Fall einzugehen, dass die klagende Partei mit dem Hauptbegehren nicht (zur Gänze) durchdringt. (T10)
- RS0037585">4 Ob 240/07h
Beis wie T10
- RS0037585">1 Ob 243/07b
Auch; Beis wie T1
- RS0037585">4 Ob 171/08p
Auch
- RS0037585">5 Ob 93/10b
Vgl; Beisatz: Eine gesonderte Abweisung des Eventualbegehrens findet bei Stattgebung des Hauptbegehrens nicht statt. (T11) Veröff: SZ 2010/146
- RS0037585">8 Ob 6/10f
Auch; Beis wie T1
Veröff: SZ 2010/160
- RS0037585">5 Ob 117/14p
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 117/14p
- RS0037585">7 Ob 46/15p
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 46/15p
Beis wie T1
- RS0037585">10 Ob 36/16s
Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 36/16s
- RS0037585">4 Ob 123/16s
Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 123/16s
Auch
- RS0037585">10 Ob 14/17g
Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 Ob 14/17g
Auch; Beisatz: Die Entscheidung über ein Eventualbegehren setzt voraus, dass zunächst über das Hauptbegehren und, wenn in weiterer Reihenfolge mehrere Eventualbegehren gestellt wurden, zunächst über die vorangehenden Eventualbegehren entschieden wird. (T12)
- RS0037585">1 Ob 141/17t
Veröff: SZ 2017/130
- RS0037585">1 Ob 31/18t
Auch
- RS0037585">4 Ob 1/20f
Vgl
- RS0037585">5 Ob 2/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.04.2025 5 Ob 2/25t
Beisatz wie T1; Beisatz wie T8