RS OGH 1974/12/12 6Ob246/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1974
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Norm

ABGB §1325 E1

Rechtssatz

Das Abschneiden der Haare gegen den Willen des Betreffenden stellt eine Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB dar, denn unter einer Verletzung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jede Störung der körperlichen Unversehrtheit zu verstehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Verletzung schmerzhaft ist (hier: Abschneiden von 30 cm der hüftlangen Haare einer Schönheitsberaterin durch den Friseur).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0031159

Dokumentnummer

JJR_19741212_OGH0002_0060OB00246_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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