Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Das Abschneiden der Haare gegen den Willen des Betreffenden stellt eine Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB dar, denn unter einer Verletzung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jede Störung der körperlichen Unversehrtheit zu verstehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Verletzung schmerzhaft ist (hier: Abschneiden von 30 cm der hüftlangen Haare einer Schönheitsberaterin durch den Friseur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0031159Dokumentnummer
JJR_19741212_OGH0002_0060OB00246_7400000_001