TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/18 2001/13/0057

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der A GmbH in W, vertreten durch Dr. Georg Karasek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 13. Februar 2001, Zl. MD-VfR - A 25/99, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum September 1994 bis Juni 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum vom September 1994 bis Juni 1996 betreffend die Geschäftsführerbezüge des an der Beschwerdeführerin zu 100 % beteiligten Gesellschafters Alfred K. strittig.

Begründend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, nach § 2 KommStG 1993 seien Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stünden, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z. 2 EStG  1988. Einkünfte gemäß § 22 Z. 2 leg. cit. lägen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn der wesentlich beteiligte Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert sei und kein Unternehmerwagnis trage. Dies treffe nach dem behördlichen Ermittlungsergebnis auf Alfred K. zu. Die organisatorische Eingliederung ergebe sich aus dem umfangreichen Aufgabenbereich des Geschäftsführers. Der Gesellschafter-Geschäftsführer sei u.a. für die Leitung des Unternehmens, die Kontrolle der beiden Handlungsbevollmächtigten und der vorgegebenen Planziele, die gemeinsam mit den beiden Handlungsbevollmächtigten erarbeitet würden, zuständig, woraus eine Arbeitszeit von bis zu 100 Stunden pro Woche resultiere. Alfred K. trage auch kein Unternehmerrisiko, weil er seine Bezüge erfolgsunabhängig in Form von fixen Monatsbezügen (14-mal jährlich) ausbezahlt erhalte. Weiters habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Gesellschaft die Aufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers (Telefon, Büro, Büroartikel, Parkscheine, Porto) trage, sodass auch ausgabenseitig ein Unternehmerrisiko fehle. Insgesamt sei von einem Dienstverhältnis im Sinne des Kommunalsteuergesetzes auszugehen, was die Pflicht der Beschwerdeführerin ausgelöst habe, von den Bezügen des Geschäftsführers Kommunalsteuer abzuführen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 2 KommStG 1993 angeführten Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach Abweisung vom Verwaltungsgerichtshof gestellter Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00) wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2001, 2001/14/0052 und 2001/14/0054, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, sowie vom 12. September 2001, 2001/13/0203, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

.) dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft eingegliedert ist,

.) dass ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und

.) dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.

Dass der Beteiligungshöhe außerhalb der für die gegenständliche Beurteilung außer Betracht bleibenden Weisungsgebundenheit keine Relevanz zukommt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, und vom 29. Jänner 2002, 2001/14/0167). Angesichts der Entlohnung von monatlich 150.000 S (14-mal jährlich) war kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis zu erkennen. Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass die Geschäftsführerbezüge - wie im Übrigen auch andere Gesellschaftsschulden - nur nach Maßgabe der Liquidität des Unternehmens ausbezahlt werden könnten, vermag eine Erfolgsabhängigkeit der Vergütungen nicht zu begründen (vgl. mit weiteren Nachweisen das Erkenntnis vom 27. März 2002, 2001/13/0254).

Zur Frage der Vertretungsbefugnis ist darauf hinzuweisen, dass es nicht unüblich ist und einem Dienstverhältnis nicht entgegen steht, wenn sich leitende Angestellte, insbesondere Geschäftsführer, bei bestimmten Verrichtungen vertreten lassen können (vgl. mit weiteren Nachweisen das Erkenntnis vom 27. Juni 2001, 2001/15/0057).

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin eine "unvollständige Wiedergabe der Aktenlage". Die belangte Behörde leite die Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin aus einer wöchentlichen Arbeitszeit ab, welche "bis zu 100 Stunden wöchentlich" betrage. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin jedoch angegeben, die Arbeitszeit ihres Geschäftsführers sei bedarfsabhängig und betrage zwischen einer und 100 Stunden wöchentlich. Auch habe die belangte Behörde keine Feststellungen dazu getroffen, wie viel an Arbeitszeit der Alleingesellschafter-Geschäftsführer insgesamt für die Beschwerdeführerin aufgewendet und wie sich diese Arbeitszeit über das Jahr verteilt habe. Diesen Verfahrensrügen kommt keine Relevanz zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der "Eingliederung in den betrieblichen Organismus" geprägt ist, ergibt sich die Eingliederung aus der (im Beschwerdefall unstrittigen) kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung (vgl. für viele das Erkenntnis vom 18. Juli 2001, 2001/13/0076).

Schließlich vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie sei Komplementär-GmbH einer näher bezeichneten KG, an der ihr Gesellschafter-Geschäftsführer die weitaus überwiegenden Kapitalanteile halte, sodass der dem Geschäftsführer gewährte Auslagenersatz letztlich im Wege der Gewinnverteilung wiederum vom Geschäftsführer selbst zu tragen gewesen sei, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die gegenständlich zu beurteilende Tätigkeit des Kommanditisten als Organ der Komplementär-GmbH (Geschäftsführer) und die dafür empfangenen Vergütungen sind streng zu trennen von jenem Bereich, in dem der Kommanditist in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der KG auftritt. Wiederholt hat der Verwaltungsgerichtshof daher betont, dass es im gegebenen Zusammenhang nur auf das Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer ankommt, nicht aber auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter (vgl. das Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 2001/13/0095). Der von der Beschwerdeführerin vermissten Feststellungen zur Gewinnverteilung auf Ebene der KG bedurfte es daher nicht.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 18. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001130057.X00

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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