RS OGH 2025/2/13 8Ob266/74; 2Ob35/75; 7Ob516/76; 7Ob684/77; 3Ob511/80; 3Ob663/79; 7Ob684/82; 7Ob546/

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Veröffentlicht am 14.01.1975
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Norm

ZPO §503 Z2 C1a
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO ist nur dann gegeben, wenn bei Sammlung des Prozessstoffes ein Verfahrensgesetz verletzt wurde und diese Gesetzesverletzung geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern.Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO ist nur dann gegeben, wenn bei Sammlung des Prozessstoffes ein Verfahrensgesetz verletzt wurde und diese Gesetzesverletzung geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043058

Im RIS seit

14.01.1975

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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